BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - 13 R 267/19
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 01.10.2019 L 2 R 1976/19 , SG Heilbronn 08.05.2019 S 4 R 711/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: