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BSG, Urteil vom 19.09.2008 - 14 AS 54/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Wohnungsgröße bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung; Vergleich mit einem selbst genutzten Hausgrundstück, Angemessenheitsprüfung bei Heizkosten; Zulässigkeit prozentualer Abschläge
1. Für eine selbst genutzte Eigentumswohnung ist die angemessene Größe von 80 qm für einen 2-Personen-Haushalt nach den Umständen des Einzelfalles nach oben, ggf aber auch nach unten anzupassen.
2. Da die für Eigentumswohnungen gezogene Grenze nicht ohne weiteres für ein selbst genutztes Hausgrundstück übernommen werden kann, ist ein Hausgrundstück mit einer Größe von 91,89 qm noch angemessen.
3. Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung können als notwendiger Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsaufwand zu Leistungen für Unterkunft und Heizung zählen.
4. Das vom Hilfebedürftigen bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gekaufte und bezahlte Heizmaterial ist nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten, da es sich nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handelt.
5. Weder bei Mietern noch bei Eigentümern ist ein prozentualer Abschlag von der maßgeblichen Quadratmeterzahl für die Heizkosten zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 Satz 11 Nr. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 Satz 11
,
SGB II § 22 Abs. 1 Satz 12
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 21.06.2007 L 6 AS 22/06 , SG Schleswig S 5 AS 425/05
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2007 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: