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BSG, Urteil vom 22.03.2010 - 4 AS 39/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft bei Leistungsausschluss für Auszubildende
Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf im Sinne des SGB II unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 7
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.06.2009 L 1 AS 40/08 , SG Köln 30.10.2008 S 3 AS 90/07
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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