BSG, Urteil vom 18.05.2010 - 7 AL 16/09
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III ist wegen eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands lückenhaft. Diese Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III nF zu schließen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 190
,
SGB III § 335 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 335 Abs. 5
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.05.2009 L 12 AL 1661/08 , SG Mannheim 31.01.2008 S 11 AL 3408/07
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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