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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 - 11 BA 1596/19
Sozialversicherungspflicht einer hauptberuflich selbständigen Rechtsanwältin als Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb Fehlen eines unternehmerischen Risikos
Eine hauptberuflich selbständige Rechtsanwältin, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins (eV) tätig ist und hierfür eine monatliche Vergütung erhält, ist in der Tätigkeit als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen sie dem Vorstand des Vereins angehört.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
Vorinstanzen: SG Mannheim 03.04.2019 S 11 BA 702/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.04.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 26.287,68 € festgesetzt.

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