LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - 11 KR 4810/08
Ausschreibung von Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.
2. wenn das pharmazeutische Unternehmen über die Substitutionsverpflichtung des Apothekers nach §
129 Abs.
1 S. 3
SGB V einen Wettbewerbsvorteil erhält, sind Rabattverträge nach §
130a Abs.
8 SGB V öffentliche Lieferaufträge nach § 99 Abs. 2 GWB. Voraussetzung ist, dass sich die Krankenkassen verpflichten, für die Dauer eines Rabattvertrages keine weiteren Rabattverträge
mit anderen pharmazeutischen Unternehmern über vergleichbare Arzneimittel abzuschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AMRL Nr. 12, Nr. 13
,
GWB § 107 § 118 § 121 § 97 § 98
,
,
VgV § 13 § 18
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.09.2008 S 10 KR 5932/08 ER