LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2008 - 8 AL 3829/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ermittlung des Bemessungsrahmens bei Arbeitsfreistellung
1. Die Rechtsfolgen des §
7 Abs.
1a SGB IV treten nicht nur dann ein, wenn das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung durch "Vorarbeiten" bzw das Ansammeln eines
Wertguthabens vor Beginn der Freistellungsphase erworben worden ist.
2. Ein vor dem Bemessungsrahmen beginnender und teilweise in diesen hineinreichender berücksichtigungsfähiger Gehaltabrechnungszeitraum
ist auch dann in vollem Umfang in den Bemessungszeitraum iS von §
130 Abs.
1 S. 1
SGB III einzubeziehen, wenn schon ohne seine Berücksichtigung die erforderlichen Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt sind.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB III §
130 Abs.
1 S. 1 §
130 Abs.
1 S. 2 §
131 Abs.
1 S. 1 §
134 S. 2 § 24 Abs. 4 § 339 Abs. 1 S. 1 § 341 Abs. 3 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 30.05.2007 S 2 AL 862/06