Gründe:
I. Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die von Ihr geforderte Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate zu
erstatten hat.
Auf Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate übersandte der seit 01.01.2005 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende
Kläger Kopien der Kontoauszüge an die Beklagte per Einschreiben und beantragte die Erstattung der hierfür erforderlichen Auslagen
(6,00 EUR Kopierkosten, 4,75 EUR Porto).
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 ab.
Aufwendungen für die Vorlage von Urkunden seien in der dem Kläger gezahlten Regelleistung enthalten. Im Übrigen habe er keine
Kopien vorlegen müssen bzw. Kopien ohne Kosten bei der Beklagten anfertigen lassen können. Zudem könne er Auslagen im Rahmen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht geltend machen, da er weder als Rechtsanwalt zugelassen sei, noch ihm die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheit erteilt worden sei.
Seine dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 22.03.2010). Eine analoge Anwendung des § 64a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) komme nicht in Betracht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen,
die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, ob §
65a SGB I analog auf Aufwendungen, die zur Vorlage von Beweismitteln nach §
60 Abs
1 SGB I entstünden, anzuwenden sei. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liege nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend macht der Kläger allein geltend, die Entscheidung des Rechtsstreites habe grundsätzliche Bedeutung. Dies ist jedoch
nicht der Fall, denn die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus dem gesetzlichen Wortlaut entnehmen.
Dieser ist eindeutig. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn eine unbewusste Regelungslücke ist nach dem in
der Bundestagsdrucksache 8/2034 S.42/43 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzesgebers nicht erkennbar. Die Rechtsfrage
ist auch unbestritten (vgl. z.B. LSG Berlin-Branden-burg Beschluss vom 19.09.2007- L 15 B 192/07 SO PKH -; für die absolut herrschende Meinung in der Literatur: Hauck/Noftz,
SGB I, K §
65a RdNr 3), zumal dem Kläger die Möglichkeit offen steht, ohne eigene Kosten die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, auch wenn
der Beklagten durch Übernahme eventuell erforderlicher Fahrtkosten gegebenenfalls Mehraufwendungen entstünden.
Eine Divergenz ist mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu erkennen. Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht
worden. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).