Gründe:
I. Streitig ist, ob der Kläger Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine eigene Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend machen kann.
Der Kläger ist Assessor jur., jedoch weder als Rechtsanwalt zugelassen noch hat er die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Nachdem die Beklagte einen Widerspruch seinerseits in einem ihn als Privatperson betreffenden Verfahren abgeholfen und sich
zur Tragung der außergerichtlichen Kosten bereit erklärt hatte, beantragte der Kläger die Übernahme der ihm für das Widerspruchsverfahren
entstandenen Kosten in Höhe von 10,80 EUR (4 Kopien à 0,50 E sowie 8,80 EUR Porto). Mit Bescheid vom 14.07.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 übernahm die Beklagte 1,70 EUR als notwendige Aufwendungen.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte weitere 9,10 EUR erstattet und sich bereit erklärt, auch die
vom Kläger verlangten Zinsen (1,00 EUR) zu bezahlen. Erstmals während des Klageverfahrens hat der Kläger die Erstattung von
Gebühren nach dem RVG für sein Tätigwerden beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2010 abgewiesen. Mit der Geltendmachung von Gebühren nach RVG habe der Kläger eine Klageänderung vorgenommen, die nicht sachdienlich sei. Im Übrigen habe er auch keinen Anspruch auf Gebühren
nach dem RVG, denn er sei weder als Rechtsanwalt zugelassen noch habe er die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das
RVG sei daher nicht anwendbar.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Klageänderung läge nicht vor.
Im Übrigen habe sich die Beklagte auf diese eingelassen. Er sei als Rechtsbeistand gemäß §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) aufgetreten, so dass das RVG anwendbar sein müsse, zumal die Beklagte Auslagen entsprechend der Regelung des RVG erstattet habe. Im Übrigen weiche die Entscheidung des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.04.1995 - L 5 B 264/94 - AnwBl 1996, 171) ab.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend macht der Kläger zunächst geltend, es liege ein Verfahrensfehler vor, nach dem das SG die Klageänderung - soweit eine solche überhaupt vorliege - nicht zugelassen habe. Dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht
vor. Der Kläger hat eine Klageänderung vorgenommen, denn er hat erstmals während des sozialgerichtlichen Verfahrens den Antrag
gestellt, für seine Tätigkeit Gebühren nach dem RVG zu erhalten. Er hat damit den Rechtsstreit in der Hauptforderung nicht nur erweitert, sondern eine vollständig andere Leistung
beantragt. Bislang hatte er nur die Erstattung von Auslagen für Kopien und Porto, die unabhängig von der Anwendung des RVG von der Beklagten getragen wurden, verlangt. Diese Klageänderung ist weder sachdienlich noch hat sich die Beklagte in ihren
Schriftsätzen materiell-rechtlich darauf eingelassen. Auch in dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Klageabweisung ist
keine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung zu sehen, denn die Klage auf Gebühren nach dem RVG ist auch bei unzulässiger Klageänderung abzuweisen gewesen. Damit liegt ein Verfahrensfehler bereits nicht vor. Es kann daher
offen gelassen werden, ob der Kläger diese in ausreichender Form geltend gemacht hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger ist weder als Rechtsanwalt zugelassen noch hat er
die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Für andere Besorgungen ist das RVG nicht anwendbar (vgl. Mader in Gerold/Schmidt, RVG, 18.Aufl, § 1 Rdnr 7). Diese einhellige Auffassung ist nicht weiter klärungsbedürftig.
Eine Divergenz ist auch nicht zu erkennen, denn die vom Kläger genannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg betraf nicht
das RVG, das erst wesentlich später erlassen worden ist. Zudem war damals ein Rechtsanwalt beteiligt. Der Kläger ist jedoch kein
zugelassener Rechtsanwalt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).