Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 11.11.2009 bis 30.05.2010 als Zuschuss anstatt als Darlehen.
Am 11.11.2009 beantragte der Antragsteller (Ast) Alg II. Mit Bescheid vom 29.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Alg II in Höhe der Regelleistung. Die Bewilligung erfolge (vorläufig) darlehensweise,
da der ASt Vermögen in Form eines Grundstückes habe, das er zur Zeit nicht verwerten könne. Nachweise über die Höhe der Beiträge
zur Krankenversicherung möge er noch vorlegen, damit auch diese darlehensweise übernommen werden könnten. Dagegen hat der
ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 597/10). Auf Weiterzahlungsantrag vom 20.04.2010 bewilligte die Ag erneut darlehensweise Alg II für die Zeit vom 01.06.2010 bis
30.11.2010 mit Bescheid vom 14.05.2010, wobei sie zusätzlich ausführte, auch Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Beiträge
zur Krankenversicherung könnten gegen Vorlage entsprechender Nachweise darlehensweise übernommen werden. Gegen diesen Bescheid
hat der ASt lt. Auskunft der Ag keinen Widerspruch eingelegt.
Bereits im Januar 2010 hat der ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz begehrt und zuletzt beantragt, ihm "Alg II als Zuschuss, einschließlich der Gewährung von Unterkunft
zu gewähren". Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren begehrt. Das
SG hat nach teilweiser Zurückverweisung durch das Bayer. Landessozialgericht (LSG) zuletzt mit Beschluss vom 14.07.2010 den
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Erfolg in der Hauptsache sei unwahrscheinlich, Nachweise für Unterkunftskosten
habe er nicht vorgelegt. Es fehle an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch. Mit Beschluss vom 26.08.2010
hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen und mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dabei hat es auf die Gründe im Beschluss vom 14.07.2010
Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der ASt Beschwerde zum LSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig. Das SG hat die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein auf die fehlenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen gestützt, sondern auch - und nicht nur hilfsweise - auf die mangelnde Erfolgsaussicht. Somit ist die Beschwerde
gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 SGG zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der ASt hat für das von der 19. Kammer des SG gegenüber der Ag betriebene Verfahren (S 19 SO 2/10 ER) Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Für das damit vom LSG an das
SG zurückverwiesene, streitgegenständliche Verfahren S 13 AS 981/10 ER gegenüber der Ag ist PKH jedoch nicht zu bewilligen, denn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG am 07.06.2010
(L 18 SO 58/10 B ER) war der Bescheid vom 29.01.2010 erlassen worden, sodass schon zu diesem Zeitpunkt für einen einstweiligen
Rechtsschutzantrag gegenüber der Ag der Anordnungsgrund fehlte. Der ASt bezog aufgrund dieses Bescheides bereits darlehensweise
Leistungen. Auch war bereits zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche Zeitraum abgelaufen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 671/10 B ER Bezug genommen.
Damit lag von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht vor und die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).