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LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 R 99/10
Zulässigkeit der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung durch das sog. Vormonatsprinzip
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Zwar verleiht der Umstand, dass ein Urteil möglicherweise falsch ist, für sich betrachtet einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; anders kann es ausnahmsweise dann sein, wenn das Urteil auf Willkür beruht (hier: Handhabung von § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI durch das so genannte Vormonatsprinzip). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG München 12.11.2009 S 47 R 146/08
Auf die Beschwerde wird die Berufung unter entsprechender Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 12. November 2009 zugelassen.

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