Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1937 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland ab 1961 versicherungspflichtig beschäftigt,
nach eigenen Angaben bis 1966. Mit einem am 03.03.1998 eingegangenen Schreiben wandte er sich erstmals an die Beklagte mit
einem Antrag auf Gewährung von Altersrente. Er benannte verschiedene frühere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Arbeitgeber in
B., K., N. und B. und gab an, über Versicherungs- und Beschäftigungsunterlagen nicht mehr zu verfügen.
Die Beklagte ermittelte vergeblich bei der AOK Rheinland, Regionaldirektionen in K. und in B. ("keine Mitgliedschaft feststellbar")
sowie bei den Landesversicherungsanstalten Rheinland-Pfalz in Speyer und Rheinprovinz in Düsseldorf ("im Kartenarchiv keine
Unterlagen"). Allein die AOK Rheinland-Pfalz, Regionaldirektion N., konnte auf weitere Anfrage ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der Zeit vom 14.08.1963 bis 31.5.1965 bei der Firma W. M. GmbH & Co. KG in N. bestätigen.
Da der Kläger zwischenzeitlich in einem Fragebogen auf die Frage nach einer durchgeführten Beitragserstattung eine im Jahr
1973 erfolgte Zahlung von 740,74 DM angegeben hatte, wies die Beklagte den Antrag vom 03.03.1998 auf Gewährung einer Altersrente
mit Bescheid vom 15.01.1999 mit der Begründung zurück, die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung bis ca. 1965 entrichteten
Beiträge seien erstattet worden, aus diesen Beiträgen könnten keine Ansprüche mehr entstehen; weitere Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
Der Kläger machte in der Folgezeit durch seinen damaligen Bevollmächtigten geltend, es habe sich bei der erwähnten Zahlung
nicht um eine Beitragserstattung, sondern um eine Steuerrückerstattung nach Übersendung einer Lohnsteuerkarte gehandelt. Er
beantragte nunmehr eine Erstattung der nachgewiesenen Beiträge aufgrund der Beschäftigung in N ... Die Beklagte, die Unterlagen
über eine 1973 erfolgte Beitragserstattung nicht ermitteln konnte, erstattete mit Bescheid vom 11.12.2000 die für die Zeit
vom 14.08.1963 bis 31.05.1965 entrichteten Beiträge in der vom Versicherten getragenen Höhe (DM 1.292,13). Der Bescheid enthielt
den Zusatz, mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Ein dennoch mit Schreiben vom 17.02.2005 (Eingang 24.02.2005) bei der Beklagten gestellter Antrag auf Altersrente wurde mit
Bescheid vom 01.03.2005 unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgte Beitragserstattung abgelehnt. Im Hinblick auf die vom Kläger
mit seinem Antrag noch einmal dargestellten Beschäftigungsverhältnisse ab 1961 in Deutschland ermittelte die Beklagte jedoch
erneut bezüglich der angegebenen Versicherungszeiten bei den Innungskrankenkassen in B. und in B., ("keine Mitgliedszeiten")
sowie bei der AOK B ... Diese bestätigte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 28.06.1961 bis 22.08.1961 bei der Firma
"R." (Ziegelei). Mit Bescheid vom 01.06.2005 erstattete die Beklagte dem Kläger insoweit Beitragsanteile in Höhe von 35,37
EUR. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger dagegen ein, er habe für seine zwischen 1961 und 1966 in Deutschland entrichteten
Rentenbeiträge nur einen mageren Beitrag zurückerstattet bekommen.
Auf erneute Rückfrage der Beklagten bei der AOK Rheinland in K. bezüglich der vom Kläger angegebenen Versicherungszeiten in
den Jahren 1962 und 1963 wurden weitere dortige Mitgliedschaften des Klägers zwischen dem 03.09.1962 und 29.03.1963 aufgrund
von Beschäftigungen bei den Firmen N., G. B. und H.R. G. bestätigt. Die Beklagte erstattete auch insoweit mit Bescheid vom
04.01.2006 Beitragsanteile in Höhe von insgesamt 371,08 DM, entsprechend 189,73 EUR an den Kläger. Dieser hielt seinen Widerspruch
aufrecht und trug nunmehr vor, er habe niemals eine Rückerstattung verlangt, er begehre vielmehr eine Altersrente aufgrund
der in Deutschland verbrachten Arbeitszeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 wurde der Widerspruch gegen den Nacherstattungsbescheid vom 03.06.2005 zurückgewiesen.
Durch die Beitragserstattung vom 11.12.2000 sei das Versicherungsverhältnis des Klägers gemäß §
210 Abs.6 Satz 2
SGB VI aufgelöst worden. Die danach noch festgestellten Beiträge seien mit den Bescheiden vom 03.06.2005 und 04.01.2006 zu Recht
nacherstattet worden. Es habe sich nur um insgesamt 35 Monate an Pflichtbeiträgen gehandelt. Auch ohne Beitragserstattung
hätten diese nicht zur Gewährung einer Altersrente führen können, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Versicherungszeiten
nicht erfüllt sei.
Mit einem am 15.05.2006 über den marokkanischen Versicherungsträger gestellten Formblatt-Antrag begehrte der Kläger erneut
Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2006 unter Hinweis aus die mit Bescheiden
vom 11.12.2000, 03.06.2005 und 04.01.2006 erfolgten Beitragserstattungen ab. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten
deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr, auch seien nach der Erstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung mehr entrichtet worden.
Mit seinem erst am 08.11.2006 eingegangenen Widerspruch gegen diesen laut Rückschein am 04.07.2006 zugestellten Bescheid bat
der Kläger um Überprüfung und trug vor, er sei seit Juni 2006 in ärztlicher Behandlung und habe weder aufstehen noch das Haus
verlassen können, um zu schreiben. In einem beigefügten ärztlichen Attest vom 23.01.2007 hieß es, der Kläger leide an einer
schweren arteriellen Hypertension, die sich seit Juni 2006 durch einen vaskulär-ischämischen Vorfall mit der Notwendigkeit
regelmäßiger spezialisierter ärztlicher Behandlung verkompliziert habe. Der Kläger berief sich außerdem auf eine seit drei
Jahren bestehende Zuckerkrankheit, ferner auf grobe Unbilligkeit im Hinblick auf Landsleute, die wie er in Deutschland gearbeitet
hätten und daraus eine Rente beziehen würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2006 als unzulässig zurück. Die gemäß §
84 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) für den Widerspruch geltende Frist von drei Monaten nach Zugang des angefochtenen Bescheides am 04.07.2006 sei am Mittwoch,
den 04.10.2006 abgelaufen gewesen. Die Widerspruchsschrift vom 29.10.2006 sei jedoch erst am 08.11.2006 und somit verspätet
eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Im Übrigen
bestehe aber auch kein Anspruch auf Altersrente, da das Versicherungsverhältnis durch die erfolgte Beitragserstattung aufgelöst
sei.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Zahlung von Altersrente gerichtetes Begehren weiter. Er legte weitere ärztliche Atteste vom
20.02.2007 und 22.02.2007 über das Vorliegen eines insulinpflichtigen Diabetes und einer Retinopathie mit der Notwendigkeit
regelmäßiger Behandlung vor.
Das SG wies den Kläger zunächst ausführlich mit Schreiben vom 23.02.2007 auf die Sach- und Rechtslage bezüglich der erfolgten Beitragserstattungen,
aber auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersrente bei lediglich 35 nachgewiesenen Beitragsmonaten
hin. Es wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2008 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch
auf Regelaltersrente gemäß §
35 SGB VI zu. Wegen der erfolgten Beitragserstattung lägen keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vor, so dass eine Rentengewährung
nicht in Betracht komme.
Das SG legte dazu dar, dass dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von 1961 bis 1965 entrichteten Pflichtbeiträge mit
bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten vom 11.12.2000, 01.06.2005 und 03.01.2006 erstattet worden seien und mit dieser
Erstattung das bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung bestünden damit nicht mehr (§
310 Abs.6 Satz 3
SGB VI). Weitere Beitragszeiten habe der Kläger seitdem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Weiter führte das SG aus, der Kläger könne auch nicht geltend machen, so gestellt zu werden, als habe er keine Beitragserstattung erhalten. Ein
Beratungsfehler auf Seiten der Beklagten bezüglich der Beitragserstattung liege nicht vor. Der Kläger sei in den Antragsformularen
zur Beitragserstattung ebenso wie im Erstattungsbescheid selbst auf die Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen worden. Wenn
er dies möglicherweise aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden haben sollte, könne
er sich nicht darauf berufen. Es liege jeweils in der Verantwortung des Versicherten selbst, sich gegebenenfalls durch Übersetzung
Kenntnis vom Inhalt von Behördenschreiben zu verschaffen oder die Beratung des Versicherungsträgers oder einer rechtskundigen
Person in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen den angefochtenen
Bescheid von der Beklagten zutreffend als verfristet zurückgewiesen worden sei oder ob der Gesundheitszustand des Klägers
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Widerspruchsfrist gerechtfertigt hätte. Dem vorgelegten ärztlichen
Attest sei jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich über eine so lange
Zeitdauer während der laufenden Widerspruchsfrist aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig
Widerspruch erheben zu können.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin Altersrente mit der Begründung, er
habe mehr als sechs Jahre bei verschiedenen Firmen in Deutschland gearbeitet; anders als seine Landsleute, mit denen er damals
eingestellt gewesen sei, bekomme er keine Rente. Er habe seine Beiträge auch nicht erstattet bekommen.
Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat der Senat die Berufung auf die zuständige Berichterstatterin gemäß §
153 Abs.5
SGG übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 29.05.2008 sowie unter Aufhebung des Bescheides
vom 06.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten
Bezug genommen.
Wie das Erstgericht, das die Frage letztlich offen gelassen hat, zutreffend formuliert hat, ist dem vom Kläger vorgelegten
ärztlichen Attest - ergänzt durch zwei weitere im Klageverfahren beigebrachte Atteste desselben und eines weiteren Arztes
- nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich während der gesamten Dauer der dreimonatigen
Widerspruchsfrist aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, seinen Widerspruch selbst oder mit Hilfe Anderer erheben zu
können. Es ergibt sich daraus lediglich eine Behandlungsbedürftigkeit seiner speziellen Erkrankungen.