LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2008 - 16 AS 412/08
Vorinstanzen: SG Augsburg S 16 AS 850/07
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind von der Beklagten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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