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LSG Bayern, Beschluss vom 13.04.2010 - 19 R 46/10
Versäumung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Vorkehrungen für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen
Es gehört zu der von einem gewissenhaften Prozessführenden zu fordernden Sorgfalt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Versäumung von Rechtsmittelfristen nach Möglichkeit zu vermeiden. Hat der Kläger keine Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist für die Klageerhebung getroffen, so kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 145
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 87
Vorinstanzen: SG Würzburg 08.12.2009 S 2 R 4122/09
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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