Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Berechtigung zur Vertretung durch einen Verbandsvertreter
Gründe:
I. Die am 22.12.2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 26.11.2009 richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der die Klägerin
die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Erwerbsminderungsrente begehrt. Das SG hat die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Klägerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten
der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen. Zum Vermögen gehöre auch der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz
durch eine Verbandsvertretung. PKH sei daher zu versagen, weil die Klägerin Mitglied des Sozialverbandes VdK Bayern e.V. (VdK)
sei und keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die einer Inanspruchnahme des ihr zustehenden Rechtsschutzes entgegenstünden.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss des SG Nürnberg vom 26.11.2009 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren ab Antragstellung
PKH unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen. Es sei nicht gesichert, ob der VdK die Kosten des
Rechtsstreits übernehme. Sollte der VdK für die Kosten des Verfahrens einstehen, werde die Staatskasse von der Kostenübernahme
freigestellt.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat weist die Beschwerde aus
den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren
Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist
(§
142 Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Gemäß §
73a Abs
2 SGG scheidet eine PKH-Bewilligung nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte tatsächlich von einem der Bevollmächtigten im Sinne
des §
73 Abs
2 S 2 Nr
5 bis 9
SGG vertreten wird, sondern bereits dann, wenn der Beteiligte sich durch einen der genannten Bevollmächtigten vertreten lassen
kann (BSG Beschluss vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 = SozR 3-1500 § 73a Nr 4; BSG Beschluss vom 08.10.2009 - B 8 SO 35/09 B). Die Klägerin war als Mitglied des VdK gehalten,
ihre satzungsmäßigen Rechte auf Wahrnehmung (nicht: Kostenübernahme) der Prozessvertretung durch den VdK auszuschöpfen. Hinderungsgründe
an der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes hat sie nicht mitgeteilt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.