Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbringen neuen Sachvortrags
Gründe:
I. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen
Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 13.11.2009, Az. S 10 AS 726/09 ER, lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsbescheid
vom 21.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2009 ab. Der Antrag war vom Beschwerdeführer damit begründet
worden, dass der Nachweis von monatlich vier Eigenbemühungen angesichts der konkreten Nachweisanforderungen nicht machbar
sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass es rechtsfehlerhaft sei, wenn das Sozialgericht
darauf verweise, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Eingliederungsbescheid lasse aktuelle Rechtspflichten entstehen und
das Risiko einer Sanktion sei unzumutbar. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.12.2009 zurück.
Der Nachweis von lediglich vier Bewerbungen pro Monat liege an der Untergrenze dessen, was als Beitrag des Hilfebedürftigen
zur Eingliederung in Arbeit zu fordern sei. Mit Schreiben vom 03.12.2009 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Der
Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde am 23.12.2009 zugestellt.
Am 28.12.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge gegen den Beschwerdebeschluss mit der Begründung, er habe zu keinem
Zeitpunkt bestritten, dass vier Bewerbungen im Monat zumutbar wären. Er habe darauf aufmerksam gemacht, dass ihm unterstellt
werde, dass die Bewerbungskosten auf eigenen Wunsch auf 250,- Euro begrenzt würden. Dies sei nie erfolgt. Das Beschwerdegericht
würde Unterstellungen in den Raum stellen.
II. Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Nach §
178a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn
dem Beteiligten nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt
worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
62 Rn. 2 und 7).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer die in der Anhörungsrüge
vorgebrachten Äußerungen trotz hinreichender Gelegenheit weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren
(auch nicht im Schreiben vom 03.12.2009) vorgebracht hatte. Eine Anhörungsrüge ist nicht dafür gedacht, einen neuen Sachvortrag
in ein bereits abgeschlossenes Verfahren einzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
178a Abs.
4 S. 3
SGG unanfechtbar.