Gründe:
I. Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigterklärung der Hauptsache.
Mit der Klage vom 21.12.2006 gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.10.2006 und 17.10.2006 idG des Widerspruchsbescheides
vom 27.11.2006 hat der Kläger sich gegen den drohenden Eintritt einer Sperrzeit gewandt. Nach Erlass des Änderungsbescheides
vom 19.02.2007, mit welchem der Eintritt einer Sperrzeit verneint wurde, hat der Kläger am 28.02.2007 die Hauptsache für erledigt
erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 31.12.2007 hat das Sozialgericht München diesen Antrag abgewiesen im
Wesentlichen mit der Begründung, nach summarischer Überprüfung sei die Klage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Es sei ohne
weiteres erkennbar gewesen, dass die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit nur geprüft, nicht aber festgestellt habe. Anlass
zur Klageerhebung habe nicht bestanden.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und wiederholend vorgebracht, er sei angesichts der Widersprüchlichkeit der Bescheide
vom 13.10.2006 und 17.10.2006 zur Klageerhebung geradezu gezwungen gewesen, um drohende Rechtsnachteile zu vermeiden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen gem Verfügung vom 19.02.2008.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§
172,173
Sozialgerichtsgesetz -
SGG), weil die Änderung des §
172 Abs
3 SGG durch Gesetz vom 26.03.2008 - BGBl I S 444 - keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Beklagte
nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
1. Nach Verfahrensbeendigung durch die Erledigterklärung vom 28.02.2007 analog §
102 SGG ist auf Antrag des Klägers über die Kostentragungspflicht zu entscheiden (§
193 Abs
1 S 3
SGG). Über eine entsprechende Beschwerde entscheidet gem §
155 Abs
1, Abs
2 Nr
5, Abs
4 SGG der Vorsitzende, der vorliegend gleichzeitig Berichterstatter ist.
Maßgeblich für das bei der Kostenentscheidung auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in §
91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast
zu verteilen ist (BSG SozR §
193 SGG Nrn. 32, 4 und 7). Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu
beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, §
193 RNr 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein, so dass zB ein sofortiges (Teil-) Anerkenntnis
von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. §
93 Zivilprozessordnung; Bayer. LSG Beschluss vom 2.1.2006 - L 5 R 425/04 mwN).
2. Vorliegend waren Bescheide der Beklagten vom 13.10.2006 und 17.10.2006 zwar in sich insoweit widersprüchlich, als die dort
verwendeten Textbausteine nicht hinreichend waren, um ausreichtend erkennbar zu machen, dass über den Eintritt einer Sperrzeit
definitiv noch nicht entschieden wurde. Diese Unklarheiten hat die Beklagte aber mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006
beseitigt, aus welchem unzweifelhaft erkennbar war, dass der Eintritt einer Sperrzeit erst geprüft und später verbescheidet
werde. Damit bestand für den Kläger keine Veranlassung (mehr) zur Klageerhebung. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht
ist daher festzustellen, dass vorliegend kein Grund besteht, der Beklagten eine auch nur anteilige Kostentragungspflicht aufzuerlegen.
Die Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.