Gründe:
I. Der 1955 geborene Kläger und Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Bewilligung einer Waisenrente
im Sinne von § 45 Abs.3c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Beklagte und Antragsgegner hat mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 25.10.2006 die Bewilligung
einer Waisenrente gemäß § 45 Abs.3c BVG abgelehnt, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres im Jahre 1982 als Lagerist bzw. als Paketzusteller
gearbeitet habe. Somit sei der Antragsteller im Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Eine eventuell in späteren Lebensjahren
auftretende Einschränkung der Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, sei unbeachtlich.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung
vom 12.01.2007 zurückgewiesen worden. Das Sozialgericht München hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2008 - S 33 V 2/07 - abgewiesen. In der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. S. vom 07.10.1994 werde der berufliche Werdegang des Antragstellers
geschildert. Danach habe dieser bis April 1994 verschiedene Tätigkeiten als Lagerist, Paketzusteller, LKW-Fahrer sowie Versandleiter
ausgeübt. Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller nicht in Folge körperlicher oder geistiger
Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten.
Das dieszügliche Berufungsverfahren ist unter dem Geschäftszeichen L 15 V 16/08 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig.
Parallel zur Berufungseinlegung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt und hervorgehoben, er brauche dringend eine Anpassung seiner Rente, da er Medikamente, Salben usw. selbst bezahlen
müsse. Außerdem benötige er dringend eine rollstuhlgerechte Erdgeschosswohnung sowie Krankentransporte zu Ärzten und ins Krankenhaus.
Seine Rente sei seit 1999 nicht mehr angepasst worden. Wegen der Vertretung in seinem Verfahren möge sich das Gericht an seine
Betreuerin Frau B. wenden.
Das BayLSG hat Frau B. mit Nachricht vom 12.09.2008 befragt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller von
ihr betreut werde. Diese hat sich hierzu nicht geäußert. Zwischenzeitlich konnte aus den Vorgängen L 15 SF 22/08 SO KO und L 15 B 37/08 SB ER eruiert werden, dass der Antragsteller von Frau B. gesetzlich vertreten wird. Der entsprechende Betreuerausweis ist
vom Amtsgericht A-Stadt am 20.09.2007 ausgestellt worden.
Der Antragsgegner ist mit Schreiben des BayLSG vom 12.09.2008 entsprechend informiert worden.
II. Unabhängig davon, dass sich die Betreuerin hier nicht mehr geäußert hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß §
36 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (
SGB I) zulässig. Danach kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß §
86b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann das Sozialgericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wissentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint.
Beides ist hier nicht der Fall. Denn die Klage in der Hauptsache erscheint ohne Aussicht auf Erfolg. Nach Aktenlage hat der
Antragsteller bis April 1994 verschiedene Tätigkeiten als Lagerist, Paketzusteller, LKW-Fahrer sowie Versandleiter ausgeübt.
Außerdem hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass im Jahr 1988, also im Alter von 33 Jahren, eine Beinoperation erforderlich
geworden sei und ihm anschließend die Berentung angeraten worden sei. Dies beinhaltet, dass der Antragsteller nicht in Folge
körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande gewesen ist, sich selbst
zu unterhalten. Eine Waisenrente kann somit gemäß § 45 Abs.3c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht bewilligt werden. Hieran ändert auch nichts, dass die allgemeinen Rentenleistungen in den letzten Jahren netto faktisch
so gut wie nicht erhöht worden sind. Die ungünstige Wohnsituation des Antragstellers sowie die etwaige Notwendigkeit von Krankentransporten
bzw. die Notwendigkeit einer neuen Sehhilfe usw. kann hier ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§
183,
193 SGG).