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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - 2 U 118/10
Anerkennung einer Anpassungsstörung nach einem Unfallereignis als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung
Eine akute Belastungsreaktion ("Schock") erfolgt auf eine außergewöhnliche psychische Belastung, hier auf die Erkenntnis, einen Menschen mit dem Zug tödlich verletzt zu haben. Eine solche Reaktion auf eine außergewöhnliche psychische Belastung klingt in der Regel innerhalb von Tagen, höchstens nach vier Wochen, ab. Es kann jedoch auch zu einer Anpassungsstörung (früher psychogene Reaktion, reaktive Depression) kommen. Im Vordergrund stehen depressive Symptome, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen oder Angstzustände. Ursächlich sind psychosoziale Belastungen in einem außergewöhnlichen Ausmaß. Betroffen sind selbstunsichere Persönlichkeiten, die nicht zureichend in der Lage sind, auf das äußere Ereignis und damit verbundene Kränkungen in differenzierter Weise zu reagieren. Der Beginn der Symptome liegt innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach dem belastenden Ereignis und hält selten länger als sechs Monate an, abgesehen von den depressiven Reaktionen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern. Bleiben sie bestehen, verstärken sie sich gar oder treten sie bei geringfügigen Traumen auf, deutet dies auf eine besondere Disposition: Die Frage der Wesentlichkeit der Krankheitsanlage im Vergleich zum Unfallereignis stellt sich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 22.02.2010 S 1 U 69/08
I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Februar 2010 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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