LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2010 - 2 U 200/09
Anfechtung von Prozesshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren; Rücknahme der Berufung und eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens
Die Rücknahme der Berufung und eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens können nicht angefochten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 156
,
ZPO § 580
Vorinstanzen: SG Augsburg 31.07.1996 S 3 U 193/93
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers L 2 U 169/00 zurückgenommen wurde.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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