Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte Tätigkeiten der Klägerin als Merchandiserin für die Beigeladenen zu 1) - 5) - im Folgenden:
beigeladene Handelsunternehmen - zutreffend als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat.
Die 1978 geborene Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Verkäuferin und war im Jahr 2000 in diesem Beruf im Baumarkt "P."
in P. beschäftigt. Zum 01.03.2001 meldete sie ein Gewerbe als Waren- und Regalservice an und wurde in diesem Geschäftsbereich
für die beigeladenen Handelsunternehmen sowie für weitere Auftraggeber tätig. Als Besonderheit übte sie diese Tätigkeit für
die Beigeladene zu 1) neben ihrer Beschäftigung im "P." Baumarkt/P. dort ebenfalls aus.
Am 06.04.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über die Versicherungspflicht in diesen Tätigkeiten zu entscheiden
mit dem Ziel der Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Mit Bescheid vom 17.12.2001/Widerspruchsbescheid
vom 09.09.2002 qualifizierte die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Waren- und Regalservicekraft bei den beigeladenen
Handelsunternehmen als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten
Tatsachen überwögen die Merkmale einer weisungsgebundenen Arbeit. Die Beurteilung müsse die jeweiligen auszuführenden Auftragsverhältnisse
getrennt erfassen; bei diesen sei die Klägerin an den Zeitrahmen der Öffnungszeiten der Märkte gebunden, so dass sie die Arbeitszeit
nicht frei gestalten könne, wofür auch die Pflicht spräche, bestimmte Aufträge binnen 48 Stunden ausführen zu müssen. Mit
der Annahme eines Auftrages stehe auch der Einsatzort fest, so dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht frei wählen könne.
Als Waren- und Regalservicekraft übe sie fremdbestimmte Tätigkeiten aus, bei welchen nur noch minimale eigene Entscheidungsfreiheiten
eröffnet seien, eine wirklich unabhängige Ausgestaltung der Tätigkeit aber nicht angenommen werden könne. Die Klägerin setze
kein eigenes Kapital mit einem Unternehmerrisiko ein, ein eigenes Fahrzeug, eigene Kommunikationsmittel oder Kleidung zählten
zum üblichen Privatvermögen und könnten nicht als Kapitaleinsatz gewertet werden. Allein die Möglichkeit, länger oder mehr
zu arbeiten um so ein höheres Entgelt zu erzielen sei nicht als unternehmerische Chance zu werten. Zudem sei die Klägerin
in die organisatorischen Abläufe der Auftraggeber - der beigeladenen Handelsunternehmen - arbeitsteilig eingebunden.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und Bescheidaufhebung sowie die Feststellung einer selbständigen Tätigkeit für die beigeladenen Handelsunternehmen
beantragt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie entscheide im Regalservice selbständig über die Platzierung der Produkte
und sei eigenständig für Nachbestellungen verantwortlich. Sie unterliege keiner Mindestanwesenheitszeit und werde in der Arbeit
weder durch Zeitnachweise noch durch Zeiterfassungssysteme noch nach der Qualität der Leistung kontrolliert. Sie entscheide
frei über Dauer und Lage ihrer Tätigkeit und bestimme ihre Abläufe selbst. Sie sei mittlerweise für acht Auftraggeber tätig
und könne Aufträge auch ablehnen, sollten diese ihren Vorstellungen nicht entsprechen. Sie sei nicht zur höchstpersönlichen
Dienstleistung verpflichtet und beschäftige mehrere Arbeitnehmer auf Geringfügigkeitsbasis. Hierzu hat sie mehrere Verträge
über geringfügige Beschäftigungen vorgelegt.
Dem gegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit als Regalbestückerin einschließlich Disposition und
Nachbestellung ohne wirtschaftliche Risiken und Chancen ausgeübt werde. Die wesentlichen Eckdaten der Tätigkeit, nämlich Turnus,
Regalspiegel und umsatzbezogene Platzierung seien der Klägerin vorgegeben. Die örtlichen Gegebenheiten seien durch die Lage
der Verbrauchermärkte bestimmt, die Marktöffnungszeiten gäben die Arbeitszeiten vor, so dass keine relevanten Entscheidungsfreiheiten
bestünden.
Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin
nicht im abhängigen Beschäftigungsverhältnissen tätig geworden ist. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwögen die Merkmale
einer selbständigen Tätigkeit. Vorgaben und Weisungen hinsichtlich Pflege des Warenbestandes, der Ordnung im Regal oder der
Ausgestaltung von Promotionen bestünden nicht. Im Rahmen der Öffnungszeiten seien Dauer und Lage der Arbeitszeit selbständig
von der Klägerin zu bestimmen. Insoweit habe sie einem Direktionsrecht der beigeladenen Handelsunternehmen nicht unterlegen.
Sie schulde ihre Arbeitskraft nicht höchstpersönlich, sondern sei berechtigt, ihre Aufträge eigenen Beschäftigten zu übertragen.
Sie trage ein Unternehmerrisiko, weil Anzahl und Umfang sowie der Verlauf künftiger Geschäftsbeziehungen mit den beigeladenen
Handelsunternehmen ungewiss und von dem Einsatz der Klägerin abhängig gewesen seien. Den Streitwert hat das Sozialgericht
mit 5.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, maßgeblich sei eine Beurteilung der jeweils abgeschlossenen
Einzelverträge, die die Erbringung einfacher Tätigkeiten wie das Befüllen von Regalen beinhalteten. Bei diesen Arbeiten bestehe
von vornherein kein großer Entscheidungsspielraum, der aber für eine selbständige Tätigkeit zu fordern sei. Die Klägerin sei
in das Warenwirtschafts- und Absatzsystem der beigeladenen Handelsunternehmen arbeitsteilig eingebunden, so dass eine typische
abhängige dienende Tätigkeit vorliege. Arbeitszeit und Arbeitsort seien im Wesentlichen vorgegeben. Ein Unternehmerrisiko
sei nicht zu erkennen, weil die Klägerin eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetze.
Im Erörterungstermin vom 17.06.2008 hat die Klägerin ihre Tätigkeit dahingehend beschrieben, dass sie bei der Regelbefüllung
selbst darüber entschieden habe, welcher Ware wieviel Platz einzuräumen sei. Sie habe somit das Layout der Regale bestimmt.
Bei Neueinführung von Produkten habe sie selbst über Positionierung und Platzierung dieser Ware entschieden. Sie habe innerhalb
der Öffnungszeiten der Märkte jeweils selbst bestimmt, wann sie tätig werde. Sie sei nach Anmeldung im Markt zum Lager gegangen,
habe die Ware geholt, sie eingeräumt und sei dabei nicht kontrolliert worden. Sie habe Stundenabrechnungen gefertigt und auf
deren Basis ihre Vergütung berechnet, die sie dann ungekürzt erhalten habe. Nach Ausweitung ihrer Tätigkeit habe sie ca. 20
Servicekräfte auf Minijob-Basis beschäftigt. Sie habe ihr Gebiet vergrößert und habe ihre Vergütung selbst aushandeln und
erhöhen können. Es sei ihr freigestanden, Märkte nicht zu bedienen, die nach ihrer eigenen Vorstellung zu hohen Fahrtaufwand
mit sich gezogen hätten. Ungefähr im Jahre 2005 habe sie ihre Tätigkeit aufgegeben und sei nunmehr fest angestellt bei einem
Unternehmen mit dem gleichen Geschäftsgegenstand wie die beigeladenen Handelsunternehmen. Dort müsse sie - anders als in der
Merchandiser-Tätigkeit - vorgegebenen Aufgaben zu vorgegebenen Terminen erledigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2006 aufzuheben und
die Klage gegen den Bescheid vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2002 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2008 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Akten des Parallelverfahrens L 5 KR 82/07 wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2002, soweit
dort Tätigkeiten der Klägerin für die beigeladenen Handelsunternehmen erfasst sind. Nicht mehr ist darüber zu befinden, welche
Rechtsqualität die Tätigkeit der Klägerin für andere Handelsunternehmen, die in Parallelverfahren beigeladen waren, hatte.
In der in diesem Umfang noch strittigen Entscheidung hat die Beklagte unzutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin
für die beigeladenen Handelsunternehmen eine abhängige Beschäftigung und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig
ist. Die Klägerin steht als Merchandiserin nicht in einer abhängigen Beschäftigung, wie das Sozialgericht im gegriffenen Urteil
vom 15.11.2006 zu Recht entschieden hat.
1. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf §
7a SGB IV, wonach sie in dem von der Klägerin eingeleiteten Anfrageverfahren über den Status einer ausgeübten Tätigkeit zu entscheiden
und diese entweder dem Typus der abhängigen Beschäftigung mit Versicherungspflicht oder der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen
hat. In diesem Anfrageverfahren hat die Beklagte den zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt und ihre Entscheidung gemäß
§
7a Abs.2
SGB IV aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen. Nach dem Ergebnis beider Rechtszüge ist sie allerdings
dabei zur untreffenden Entscheidung gelangt, dass die Klägerin als Merchandiserin in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
steht.
Beurteilungsmaßstab ist §
7 Abs.1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung
setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist und einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und
zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit. Ob jemand abhängig beschäftigt
oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind ausgehend von der vertraglichen Vereinbarung
alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung
der Verkehrsausschauung. Weichen die vereinbarten von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl.
BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74; Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 22.07.2008 - L 5 KR 357/06; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung vgl. Bundessozialgericht SozR 3-2400 § 7 Nr.11).
2. In Würdigung der von den Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumente, insbesondere der Rahmenvereinbarungen
der beigeladenen Handelsunternehmen mit der Klägerin sowie deren Angaben im Erörterungstermin - welche weder Anlass noch Anhalt
zu Zweifel an der Richtigkeit geben - überwiegen zur Überzeugung des Senates im Falle der Klägerin die Anhaltspunkte, die
für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
Ausgangspunkt ist dabei die Ausgestaltung des Warenabsatzes in der Rechtsbeziehung der Herstellung der Waren und der Märkte
die diese Waren absetzen. Nach dem hergebrachten Leitbild des Kaufmannes bestimmt dieser selbst über die Warenwirtschaft in
seinem Markt. Er bestimmt über Sortiment und Anzahl der Waren, deren Preis und bestellt sie nach seiner Entscheidung bei seinen
Vertriebspartnern nach. Im Gegensatz hierzu ist die Klägerin in einem Absatzsystem tätig. Hier haben die Produzenten der Waren
mit den Verbrauchermärkten verabredet, welche Verkaufs- bzw. welche Regalflächen diese zur Verfügung stellen. Die Aufgabe,
die Waren vom Hersteller zeitnah und umsatzoptimiert in den Verkauf zu bringen und dort für guten Absatz zu sorgen, ist hingegen
Firmen wie den beigeladenen Handelsunternehmen übertragen. Im Rahmen dieser Ausgestaltung sind - wurde von der Beklagten zu
Recht vorgebracht - tatsächlich Tätigkeiten von Regalauffüllern und Disponenten einem outsourcing zugeführt worden. Allerdings
hat sich die Umgestaltung nicht in einem reinen outsourcing erschöpft, sondern auch zu einer wesentlichen Änderung der Qualität
der auszuübenden Tätigkeiten geführt. Merchandiser, die in der gleichen Art wie die Klägerin tätig sind, üben sonach andere
Arbeiten aus als Regalauffüller und Disponenten. Es überwiegen deshalb auch im Falle der Klägerin die nachfolgenden wesentlichen
Merkmale der Selbständigkeit:
- Die Klägerin war nicht zur höchstpersönlichen Leistung verpflichtet, ihre Arbeiten für die beigeladenen Handelsunternehmen
dufte sie von anderen Arbeitnehmern ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeber ausüben lassen. Die von der Klägerin vorgelegten
Verträge mit sieben geringfügig Beschäftigten sowie der weitere Personalfragebogen vom 15.07.2003 zeigen, dass sie diese Möglichkeit,
die geschuldeten Aufgaben auf Dritte zu übertragen, auch in bedeutsamen Umfange genutzt hat.
- Mit dem Einsatz eigener Arbeitskräfte hat die Klägerin auch eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und so auch ein Unternehmerrisiko
getragen. Sie war dafür verantwortlich, dass die von ihr eingesetzten Arbeitnehmer die Tätigkeit zur Zufriedenheit der beigeladenen
Handelsunternehmen ausgeübt hatten. Sie schuldete ihren Arbeitnehmern deren Lohn und musste selbst entscheiden, ob und in
welchem Umfang nach Lohnzahlung ihr selbst ein Gewinn aus der Vergütung der beigeladenen Handelsunternehmen verbleiben konnte.
- Ihre Arbeitszeit hat die Klägerin weitgehend selbst nach ihren Bedürfnissen und nach ihrem Gutdünken festgelegt. Sie hat
nach ihren eigenen Tätigkeitsplänen mehrere Märkte täglich bedient und so durch eigenständige Ausgestaltung vor allem der
Anfahrten die Zeitabläufe selbst festgelegt. Die Klägerin hat damit im Rahmen der Öffnungszeiten der Märkte und im Rahmen
des jeweils vorgegebenen Warenturnus die verbliebenen Gestaltungsspielräume genutzt. Vor Ort unterliegt sie - im Gegensatz
vor allem zu den Arbeitnehmern der Verbrauchermärkte - keinen zeitlichen Vorgaben sowie Kontrollsystemen und konnte die jeweiligen
Arbeiten ihrem persönlichen Leistungsvermögen, -tempo und -willen entsprechend erledigen.
- Die Klägerin war in das Weisungsgefüge der Verbrauchermärkte nicht eingebunden und ebenso wenig Weisungen der Marktleiter
unterworfen. Vor Ort unterlag sie - vor allem im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Verbrauchermärkte - keinen fachlichen
Vorgaben und Kontrollsystemen.
- Als Merchandiserin war die Klägerin für die beigeladenen Handelsunternehmen sowie für weitere Auftraggeber tätig, ohne dass
ein Konkurrenzverbot bestanden hätte. Die Klägerin war so für mehrere Handelsunternehmen tätig, die im beschriebenen Absatzsystem
als Konkurrenten auf dem Markt aufgetreten waren.
- Die Klägerin hat ihre Auftraggeber selbst akquiriert, ihren Auftraggeberkreis selbst ausgeweitet und ihrem persönlichen
Einsatzvermögen angepasst.
- Im Gegensatz zu Regalauffüllern hat die Klägerin selbst über die Platzierung von Waren im Regal bestimmt und insbesondere
bei Neuware über das Regallayout bestimmt, also über die Verteilung der Ware im Regal und über deren Absatz günstige Positionierung.
- Von einer Tätigkeit des Disponenten hat sich die Arbeit der Klägerin in einer Freiheit der Entscheidungsbefugnis unterschieden,
wann sie vor allem welche Saisonware, wann sie im Übrigen Ware in welchem Umfange nach von ihr selbst verantworteter Absatzeinschätzung
bestellt. Sie war dabei nicht an konkrete Vorgaben der beigeladenen Handelsunternehmen gebunden.
Zudem spricht auch für eine selbständige Tätigkeit, dass die Klägerin die Höhe ihrer Vergütung selbst aushandeln konnte und
Einwendungen gegen ihre Vergütungsabrechnung auf Basis der von ihr angegebenen Zeiten nicht erhoben wurden.
In einer Gesamtschau wiegen diese Umstände so schwer, dass von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist (vgl. LSG in NRW,
Urteil vom 08.08.2007 - L 11(8) R 196/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2007 - L 6 R 104/06; BayLSG, Urteil vom 22.07.2008 - L 5 KR 357/06).
Dabei übersieht der Senat nicht, dass auch Merkmale abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin bestanden hatten:
- Die Klägerin erhielt ihre Vergütung im wesentlichen (sog. operatives Geschäft) für Arbeiten, die den typischen Tätigkeiten
von Regalauffüllkräften oder Disponenten entsprechen. Diese sind typologisch der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, weil
dort keine bzw. keine wesentlichen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheiten bestehen und weil diese Tätigkeiten von einer
Einbindung in fremde Betriebsabläufe geprägt sind.
- Der Klägerin war ein konkreter zeitlicher Rahmen durch den Warenwirtschaftsturnus vorgegeben.
- Die Klägerin hatte ihre Arbeitsleistung am konkreten Ort der Verbrauchermärkte zu erbringen, die wiederum durch einen bestehenden
Regalspiegel und das Warenlager den tatsächlichen Arbeitsplatz vorgegeben hatten. Die Klägerin war örtlich an von ihren nicht
beeinflussbaren Vorgaben gebunden.
- Im Warenabsatzsystem der beigeladenen Handelsunternehmen kam der Klägerin eine dienende Teilhabetätigkeit zu, sie war also
in durch das Warenabsatzsystem in vorgegebene Betriebsabläufe eingebunden.
Diese Merkmale allerdings waren im Falle der Klägerin nicht so stark ausgeprägt, wie die angefügten Merkmale der selbständigen
Tätigkeit. Ihr waren stets ausreichende Spielräume verblieben, ihre Tätigkeit selbstbestimmt auszugestalten, so dass die Elemente
der abhängigen Beschäftigung nicht überwiegen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, den
das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 12.07.2007 (L 8/14 KR 280/04) der abhängigen Beschäftigung zugeordnet hat.
Die Berufung war deshalb inhaltlich in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist auf §
193 SGG zu stützen, insoweit war das Urteil des Sozialgerichts Landshut abzuändern, für eine Anwendung des §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG und für eine Streitwertfestsetzung ist kein Raum.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, §
160 SGG.