Zulässigkeit von monatlichen Pauschbeträgen für den Besuch kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Sozialhilfe
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII.
Der 1938 geborene Kläger ist verheiratet und bezieht vom Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
4. Kapitel des SGB XII. Die Ehefrau bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 11.06.2007 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft, welche Möglichkeiten es nach § 71 SGB XII (Altenhilfe) gebe, um ihn
zusätzlich zur Grundsicherung zu unterstützen. Der Gesetzgeber habe seiner Ansicht nach bei § 71 SGB XII an eine finanzielle
monatliche Unterstützung zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen gedacht. Auch die Gewährung von Reisebeihilfen
bis hin zu einem Erholungsurlaub sei in § 71 SGB XII enthalten.
Am 3.6.2007 antwortete der Beklagte, die Regelung des § 71 SGB XII bilde die Grundlage für die kommunale Altenpolitik und
ermögliche allgemeine Leistungen bzw. Förderungen. Der Landkreis M. fördere beispielsweise neue Wohnformen älterer Menschen
durch Zuschüsse an Bauträger oder freie Wohlfahrtsverbände. Er habe das Amt eines Altenhilfefachberaters eingerichtet, der
koordinierende Hilfen leiste. Eine individuelle Hilfe nach § 71 SGB XII trete hinter die übrigen Hilfearten, die das SGB XII
biete, zurück. Finanzielle Hilfen würde nach den einzelnen Kapiteln des SGB XII geleistet und nicht nach § 71 SGB XII. Das
Hilfesystem der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Kläger bereits erhalte, sei vorrangig. Wenn innerhalb dieser
Hilfeart bestimmte Leistungen nicht mehr erbracht werden, so könne eine entstehende Lücke nicht durch Altenhilfe des § 71
SGB XII ergänzt werden.
Am 24.06.2007 und 03.07.2007 erinnerte der Kläger an seinen Antrag nach § 71 SGB XII Altenhilfe und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde,
die am 23.07.2007 beantwortet wurde. Am 18. 07.2007, 01.08.2007 und 13.08.2007 legte der Kläger nochmals unter Hinweis auf
den Kommentar zum SGB XII von Schellhorn (Rz. 14 zu §71) seine Rechtsauffassung zu "§ 71 Abs. 5 SGB XII", wonach er "gemäß
§ 71 Abs. 5 finanzielle Unterstützung zum Besuch von Theater, Schauspiel, Konzerten, Unterhaltungsveranstaltungen, Sportveranstaltungen,
Museen, Ausflügen und Besichtigungen" beanspruchen könne. Eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Veranstaltung sei erst möglich,
wenn er den Zeitpunkt und die Höhe der begehrten Leistungen kenne. Dabei bat er zu berücksichtigen, dass er verheiratet und
seine Ehefrau bereits 64 Jahre alt sei, wegen der er diese Veranstaltungen gemäß § 71 Abs. 3 SGB XII nicht alleine besuchen
müsse.
Mit Bescheid vom 13.09.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altenhilfe nach § 71 SGB XII ab,
denn er beantrage finanzielle Unterstützung ohne einen altersspezifischen Zusammenhang herzustellen. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb bzw. inwieweit die involvierten Unternehmungen aus Altersgründen erfolgten bzw. Folgen des Alters beheben oder mildern
sollten. Diese stellten Aktivitäten dar, die in allen Altersgruppen in bestimmtem Umfang wahrgenommen würden. Kosten, die
damit in Verbindung stehen, seien vom Regelsatz anteilig erfasst (§ 2 der Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII). Ein Abweichen von den Regelsatzleistungen sei nicht angezeigt. Auch wenn ein altersspezifischer Zusammenhang nach
§ 71 SGB XII zu den vom Kläger genannten Freizeitaktivitäten hergestellt werden könnte, sei eine pauschale finanzielle Förderung
nicht möglich. Hierzu müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche Aktivitäten der Kläger plane und gefördert haben wolle.
Die Leistung eines Pauschalbetrags als unbestimmte Altenhilfe sei nicht möglich, weil dies deren Zielsetzung zuwider liefe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
angeführt, Altenhilfe solle dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu kompensieren und alten Menschen
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als weitere Voraussetzung neben dem Anknüpfungspunkt
"alte Menschen" müsse ein konkreter Hilfebedarf vorliegen, der kausal auf altersbedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sei.
Hierzu würden zwar auch Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht kommen, die der Geselligkeit,
der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen (§ 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Ein monatlicher
Pauschalbetrag ähnlich dem Regelsatz im Rahmen der Grundsicherung im Alter (4. Kapitel SGB XII) sei aber nicht vorgesehen.
Im Hinblick auf das Interesse des Klägers an Veranstaltungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII sei neben den mit Schreiben
vom 23.07.2007 benannten Angeboten der Gemeinde und des Landkreises auf den an Sonntagen kostenfreien Besuch staatlicher Museen
in M. sowie auf die kostenlose Teilnahme an Orchestergeneralproben hingewiesen.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht München (SG) durch Urteil vom 28. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat dies angeführt, dass sich § 71 SGB XII primär an den Sozialhilfeträger
richte. Danach werde diesem eine entsprechende Befugnis zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Altenhilfe eingeräumt und an ihn
die Aufforderung gerichtet, auf diesem Gebiet tätig zu werden. Die Vorschrift bilde die Grundlage für kommunale Altenpolitik.
Rechte alter Menschen auf entsprechende Leistungen ergeben sich aus § 71 SGB XII wegen seiner sehr allgemeinen Formulierungen
und wegen der Tatsache, dass sich die Norm vornehmlich an den Sozialhilfeträger wendet, regelmäßig nicht. Sofern jedoch die
örtliche Praxis des Sozialhilfeträgers Leistungen an entsprechende alte Menschen erbringe, würde ein Ausschluss anderer alter
Menschen, die sich in denselben Lebenslagen befinden, von den Leistungen kommunaler Altenhilfe ggf. gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz verstoßen. Der Kläger könne infolgedessen nur dann subjektive Rechte geltend machen, wenn eine kommunale Anwendungspraxis
vor Ort existiere und im Einzelfall - hier im Falle des Klägers - davon abgewichen werde, oder wenn sich die konkrete Situation
des Klägers hinsichtlich altersbedingter Bedarfslagen so verdichte, dass zur Erreichung der in § 71 SGB XII genannten Ziele
die Erbringung von Leistungen notwendig sei. Hier sei eine subjektiv rechtliche Rechtsverletzung nicht dargetan.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dabei hat er sein bisheriges Vorbringen
wiederholt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.11.2008 sowie des Bescheides vom 13.09.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 zu verurteilen, ihm Altenhilfe zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Ein Ausschließungsgrund ist nicht ersichtlich.
Das Urteil des SG erging jedoch zu Recht. Daher ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007
(§
95 SGG). Damit hat die Beklagte die Auskehrung eines unbestimmten Geldbetrages zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse des Klägers
und seiner Ehefrau verweigert. Insoweit stellt sich die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (näheres dazu
unter 1) dar. Darüber hinaus hat der Kläger aber eine Zusage auf finanzielle Unterstützung von kulturellen Leistungen verlangt,
die von der Beklagten zunächst ihm unterbreitet und angeboten werden müsste. Insoweit handelt es sich um ein Leistungsbegehren
auf Auskunft über Leistungen der Altenhilfe (näheres dazu unter 2) sowie die Feststellung einer zukünftigen Leistungsverpflichtung
(näheres dazu unter 3) der Beklagten.
1) Die Beklagte hat zu Recht pauschale Leistungen i.S. von Regelleistungen zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse des Klägers
und seiner Ehefrau verweigert. In dieser Allgemeinheit - wie die im Schreiben des Klägers vom 06.06.2007 gewünschte "finanzielle
monatliche Unterstützung" - bietet § 71 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Was die Regelleistung betrifft, ist das Rechtsverhältnis
zwischen der Beklagten und dem Kläger bereits durch die Bescheide vom 11.06.2007 und 21.06.2007 über Grundsicherung bis zum
30.06.2008 sowie weitere Folgebescheide geregelt und ein Abgehen von der Bindungswirkung mangels wesentlicher Änderung (§
48 SGB X) oder einer Unrichtigkeit (§ 45 SGB X) der bisherigen Bewilligungen nicht möglich ist.
Unter den Bestimmungen des Neuntes Kapitels des SGB XII zur Hilfe in anderen Lebenslagen soll gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 SGB XII
alten Menschen außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Nach § 71 Abs.
1 S. 2 SGB XII soll die Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden
oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Damit kommt in
systematischer Auslegung zum Ausdruck, dass vorrangig die übrigen Bestimmungen des SGB XII greifen. Deren Tatbestandsvoraussetzungen
dürfen nicht dadurch erweitert werden, dass gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 SGB XII Leistungen erbracht werden, die sonst rechtlich
nicht möglich wären. Eine solche Auslegung ist aus systematischen Gründen geboten und auch vom Grundsatz der Rechtssicherheit
her veranlasst. Dies betrifft das gesamte Neunte Kapitel (Hilfe in anderen Lebenslagen) des SGB XII und kommt auch als Tatbestandsmerkmal
von § 71 SGB XII zum Ausdruck ("außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches"). Damit darf keine Umgehung
des im Sinne eines soziokulturellen Existenzminimums begrenzten Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgen. Nach § 27 Abs. 1
SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung
und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem
Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der gesamte Bedarf
des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach §
28a sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach Regelsätzen
erbracht (§ 28 Abs. 1 SGB XII). Die Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
abzuleitende Eckregelsatz (vgl. § 2 der gemäß § 40 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung). Die Konsumgewohnheiten von Haushalten
im unteren Einkommensbereich werden als Maßstab für eine die notwendigen Bedürfnisse deckende Lebensführung angesehen. Der
Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen bestimmter Abteilungen
aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
ergeben. Hierbei wird seit 2003 unter Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) ein Anteil von 55 vom Hundert (früher
44 %) des Wertes aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe als relevante Einzelpositionen in den Regelsatz eingestellt.
Im Einzelnen handle sich dabei um einen monatlichen Betrag von 40,76 (EVS 2003), der unter anderem in vollem Umfange durchschnittliche
monatliche Ausgaben von 6,27 Euro für den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen berücksichtigt (vgl.
EVS Code -Nr. 0941900). Damit ist pauschal der vom Kläger geltend gemachte Bedarf mit der Erbringung von Regelsatzleistungen
durch die Beklagte abgedeckt.
Zwar sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 SGB XII die Bedarfe abweichend festzulegen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es ist aber
nicht ersichtlich, wie hier der Bedarf des Klägers unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom üblichen Bedarf abweicht. Dies
kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass bestimmte kulturelle Bedürfnisse des Klägers aufgrund seiner bisherigen
Lebensführung besonders ausgeprägt vorhanden sind. "Unabweisbar" nimmt Bezug auf die verfassungsrechtliche Absicherung der
menschenwürdigen Existenz, die allein bei einer Orientierung am "Durchschnitt" gefährdet sein kann. An die abweichende Bemessung
zugunsten des Hilfesuchenden werden hohe Anforderungen gestellt. Es reicht nicht die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten
entstehen würden. Der Hilfesuchende muss darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht
erfasst wird. Die Gesetzesmaterialien stellen hierzu beispielhaft auf die Notwendigkeit von Über- oder Untergrößen ab (BT-Drs
15/1514, 59). Derartiges wird von der Rechtsprechung zu Recht nur in besonderen Fallgruppen anerkannt, wie z.B. besondere
Fahrtkosten für den Besuch des inhaftierten Ehemannes oder die in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern durch einen nicht
sorgeberechtigten Elternteil entstehen (BVerwG FEVS 46, 89, 92). Zusätzliche Kosten der hier in Rede stehenden Art erhalten
durch Art.
6 GG ein verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht. Nach der als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil
vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) bekannt gegebenen Geschäftsanweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können als außergewöhnliche, laufende
Belastungen anerkannt werden, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte
bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion, Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die
gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten, Kosten zur
Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den Kindern (regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten) und nur im besonderen Einzelfall
Kosten für Nachhilfeunterricht bei einem besonderen Anlass (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie). Den vom
Kläger geltend gemachten kulturellen Belangen kommt ein solches Gewicht nicht zu. Er muss sich auf die Bedürfnisse der übrigen
Bevölkerung verweisen lassen, die durch Zugang über die Medien oder gelegentliche Theaterbesuche, auch unter Inanspruchnahme
von Vergünstigungen, befriedigt werden. Insoweit steht ihm der Zugang zu besonderen Vergünstigungen im Einzelfall offen (dazu
näheres unter 3).
Schließlich scheitert die Anwendung von § 71 Abs. 1S. 2 SGB XII aber auch daran, dass der Kläger mit seinen Ansprüchen keinen
spezifisch altersbedingten Bedarf geltend macht ("soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu
verhüten ..."). Dessen Defizit an kultureller Erbauung beruht nicht unmittelbar auf seinem Lebensalter, sondern seiner gleichzeitig
im Alter eintretenden wirtschaftlichen Notlage. Dazu hat der Gesetzgeber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
geschaffen, die der Kläger auch bezieht.
2) Darüber verlangt der Kläger eine Beratung über das Angebot der Leistungen des Beklagten zur Hilfe im Alter.
Ein solcher Anspruch kann zurecht mit einer allgemeinen Leistungsklage (§
54 Absatz
5 SGG) geltend gemacht werden. Insoweit ist die zulässige Klage aber unbegründet. Denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung nachgekommen.
Zunächst besteht gemäß §
14 SGB I ein Anspruch auf Beratung. Demnach hat jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch.
Beratung in diesem Sinn ist die Vermittlung von Informationen, die der Einzelne zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte benötigt.
Sie ist stets auf den Einzelfall und die einzelne Person bezogen und betrifft den gesamten sozialrechtlichen Status des Bürgers.
Es handelt sich hierbei um eine Dienstleistung, die mündlich oder schriftlich erbracht werden kann. Im Recht der Sozialhilfe
ist dieser Anspruch weiter konkretisiert. Gemäß § 11 SGB XII (Beratung und Unterstützung, Aktivierung) werden die Leistungsberechtigten
zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Die Beratung betrifft die persönliche
Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch
ein gesellschaftliches Engagement. Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten
und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss
des gesellschaftlichen Engagements.
So gehört zur Informationspflicht der Sozialämter der Hinweis auf Hilfemöglichkeiten außerhalb der Sozialhilfe, etwa auf Sozialstationen,
die die häusliche Pflege kranker oder behinderter Menschen unterstützen und somit dafür sorgen, dass Pflegebedürftige in ihrem
eigenen Haushalt weiterwohnen können. Darüber hinaus hat der Hinweis auf die Leistungen der ambulanter Dienste - überwiegend
erbracht von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege - zu erfolgen. Zu diesen Angeboten gehören z.B. "Essen auf Rädern",
Hilfe zur Haushaltsführung, Wäschedienste, Bücherdienste einschließlich Vorlesedienst für sehbehinderte Menschen und andere
Leistung, die dazu beiträgt, dass alte Menschen selbständig bleiben und nicht einsam werden. Die Kosten für diese Dienste
können im Einzelfall von der Sozialhilfe übernommen werden. Besuchsdienste dienen dazu, dass alte Menschen, die sich allein
nicht mehr auf die Straße trauen, den Kontakt zur Außenwelt behalten. Fahrt- und Begleitdienste ermöglichen die Teilnahme
an Veranstaltungen aller Art.
Diese Ansprüche des Klägers sind gerade durch die angefochtenen Bescheide (mit denen gleichzeitig Geldleistungen abgelehnt
worden sind) sowie die Schreiben vom 06.06.2007 und 06.07.2007 erfüllt. In ihnen wird ihm umfassend aufgezeichnet, welche
Leistungen er in seinem Umfeld zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erhalten kann. Insoweit wird auf den Inhalt des
angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides sowie die genannten Schreiben der Beklagten verwiesen.
3) Soweit der Kläger die vorbeugende Feststellung von Ansprüchen für Vergünstigungen im Einzelfall beantragt, fehlt es ihm
am Rechtschutzbedürfnis. Ihr hat kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von §
55 Abs.
1 S. 2
SGG.
Die Leistungen der Altenhilfe sind konkretisierend in einem Katalog nach § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII derart beschrieben, dass
insbesondere Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung
oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, in Betracht kommen. Damit kommt durchaus ein individueller Einzelanspruch
zur Geltung, wie es im vorbereitenden Schreiben der Beklagten vom 01.08.2007 zum Ausdruck kommt. Die Ausführungen des Beklagten
gehen insoweit fehl, wenn er § 71 SGB XII nur als Ermächtigungsgrundlage zur institutionellen Förderung interpretiert. Voraussetzung
für derartige Ansprüche ist aber das konkrete Vorliegen einer entsprechenden Infrastruktur und eines entsprechenden Angebots
sowie deren Geltendmachung. Insoweit fehlt es dem Kläger aber zur unmittelbaren Geltendmachung von Ansprüchen an einem Rechtsschutzbedürfnis,
weil ihm insoweit keine konkreten Vergünstigungen (beispielsweise die Einräumung vorhandener von Vergünstigungen oder die
Inanspruchnahme eines Fahrdienstes wegen einer Gehbehinderung zum Theaterbesuch) versagt worden sind. Hier sind wie gesagt
Schaffung von Fahrgelegenheiten vorgesehen. Finanzielle Hilfen dürften zumeist in der institutionellen Förderung der Anbieter
entsprechender Veranstaltungen liegen.
Er hat aber auch keinen Anspruch auf vorbeugende Feststellung eines kostenfreien oder privilegierten oder subventionierten
Zugangs zu jeder Art von Veranstaltungen. Insoweit steht dem Kläger unabhängig von einer akuten oder zu befürchten Versagung
kein Rechtsanspruch zu. Dazu wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen.
Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 SGG).