Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung
streitig.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
für den Zeitraum vom 2. Juni 2008 bis 18. November 2008, u.a. Fahrtkosten in Höhe von 1776 EUR. Förderbeginn der Maßnahme
war der 2. Juni 2008, die Maßnahme endete am 18. November 2008. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, es
sei eine fehlerhafte Berechnung der Fahrtkosten erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien 48 km und nicht 38 km
anzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Sozialgericht München hat
die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2010 abgewiesen und wegen eines Streitwertes von 480 EUR die
Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2010 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung
hat der Kläger ausgeführt, es sollte im Rahmen der Erstattung der Fahrtkosten nicht auf den kürzesten Weg, sondern auf den
wirtschaftlichsten Weg abgestellt und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2010 zugelassen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2010 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München sowie dessen Gerichtsbescheid
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach §
144 Abs.1 Satz 1
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft,
insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des zuständigen Senats des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Dafür müsste die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt,
um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage
muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
144 RdNr. 28).
Nach § 81 Abs. 2 letzter Satz Sozialgesetzbuch (SGB) III in der Fassung vom 23. Dezember 2003 (gültig vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2008) war für die Bestimmung der Entfernung bei der Berechnung der Fahrtkosten die kürzeste Straßenverbindung
maßgebend. Das Sozialgericht hat daher zutreffend auf die kürzeste Entfernung abgestellt. Soweit in der Literatur teilweise
andere Ausführungen niedergelegt werden (vergleiche zum Beispiel Olk in Mutschler u.a.,
Sozialgesetzbuch III, 2008, §
81, Rz. 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch III, §
81, Rz. 20 a) steht dem nach Auffassung des erkennenden Senats der eindeutige Wortlaut von §
81 Abs.
2 SGB III entgegen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist abzulehnen, da eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, wenn ihre Beantwortung
sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Waschull in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 6, Rz. 80, m.w.N.).
Daneben ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls zu verneinen, da §
81 Abs.
2 SGB III durch Gesetz vom 23. Dezember 2008 neu gefasst wurde und somit die Rechtsfrage durch die Rechtsänderung obsolet wurde (vgl.
Waschull in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, Rz. 81, m.w.N.). Zulassungsgründe im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 und Nr.
3 SGG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dezidiert geltend gemacht. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.