Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht einer Klage gegen die
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
1. Der 1964 geborene Kläger erhielt während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe von der Beklagten zum 08.09.2003 und zum 12.09.2003
mit Rechtsfolgenbelehrung versehene Meldeauforderungen. Beiden kam der Kläger nicht nach, so dass die Beklagte mit Bescheid
vom 16.09.2003/Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 zwei Säumniszeiten mit der Folge des Entfallens des Leistungsanspruches
feststellte und die Leistungsbewilligung aufhob.
2. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben im wesentlichen mit der Begründung, er habe wie der Beklagten
bekannt sei den Meldeaufforderungen aus medizinischen Gründen krankheitsbedingt nicht nachkommen können. Für dieses Klageverfahren
hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 12.03.2009 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat der
Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringens wiederholt. Die Beklagte hat nach
Vorlage der Akten einschließlich ärztlicher Dokumentation darauf hingewiesen, dass die Meldeaufforderungen trotz der gesundheitlichen
Einschränkungen des Klägers von den Anforderungen aber auch von den Fahrtwegen her zumutbar gewesen seien.
1. Prozesskostenhilfe erhält gem §
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
2. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage gegen die Feststellung
zweier Säumniszeiten mit der Folge der Aufhebung des Leistungsanspruches keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §
73a SGG, §§
114 ZPO zukommt.
Zwar gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
Dennoch ergibt die Anwendung dieses Maßstabes bei der gebotenen summarischen Überprüfung, dass die Beklagte wohl zu Recht
zwei Säumniszeiten mit der Folge des Ruhens und der Aufhebung des Leistungsanspruches gem §
145 Abs
1 und Abs
2 SGB III, § 48 SGB X festgestellt hat und deshalb die Klage nicht hinreichend aussichtsreich ist.
Der Kläger hat die mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung unterbreiteten Meldeaufforderungen zum 08.09.2003 und zum 12.09.2003
nicht wahrgenommen. Dafür stand ihm kein wichtiger Grund zur Seite, denn sowohl von dem Fahrtaufwand als auch nach den übrigen
Anforderungen her stand sein medizinisch dokumentierter Gesundheitszustand nicht entgegnen. Zu weiteren Ermittlungen zur Zumutbarkeit
sowie zu einem wichtigen Grund muss sich das Sozialgericht München angesichts der - im Gegensatz zu den aktenmäßig dokumentierten
konkreten Feststellungen der Beklagten - pauschalen Angaben des Klägers auch im Rahmen der Amtsermittlung gem §
103 SGG nicht gedrängt fühlen. Es kommt hinzu, dass für den Fall, dass der Kläger einen nochmals verschlechterten Gesundheitszustand
geltend machen könnte, die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf eine gesundheitsbedingt fehlende Vermittlungsfähigkeit und
damit auf die fehlende Verfügbarkeit iSd §§ 190 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 198 S 1, S 2 Nr 1,
118, 119
SGB III zu stützen wäre.
3. Damit stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr. Es bedarf somit keiner
näheren Erörterung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes
bereits wegen der Komplexität der gesamten Rechtsmaterie nicht übermäßig hoch anzusetzen sind (vgl. BT-Drs 8/3068 vom 17.07.1979
- S. 23; BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08). Auf die Bedürftigkeit des Klägers kommt es ebenso wenig an.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO i. V. m §
73 a SGG.