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LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.12.2010 - 3 AS 800/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Zulässigkeit einer Rechtsbedingung; Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides
1. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit eines von Gesetzes wegen nicht zugelassenen Rechtsmittels.
2a) Eine Berufung, die unter einer Bedingung eingelegt wird, ist nicht zulässig.
b) Bei einer sogenannten Rechtsbedingung handelt es sich um eine Bedingung, bei der vor Eintritt der Rechtsfolge eine weitere Rechtsvoraussetzung, zum Beispiel die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung eines Dritten zum Rechtsgeschäft, erfüllt sein muss. Die sogenannte Rechtsbedingung ist keine Bedingung im verfahrensrechtlichen Sinne.
c) Die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung ist keine Rechtsbedingung. Deshalb ist eine unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichtes hilfsweise erhobene Berufung nicht statthaft.
3. Es gibt keine prozessrechtliche Grundlage dafür, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, in der über die nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde an Stelle der statthaften Berufung belehrt wird, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde isoliert aufzuheben.
4. Zur Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
5. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X erfordert, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt. Die Beteiligten müssen ihr Verhalten danach ausrichten können. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Unschädlich ist hingegen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Bei der Auslegung ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGG § 143
,
SGG § 144
,
SGG § 145
,
SGG § 151
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.08.2009 S 5 AS 2304/08
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Die hilfsweise eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
IV. Der Klägerin wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B v. H , L Straße, D , als Bevollmächtigte beigeordnet. Derzeit sind keine Raten zu zahlen und keine Beträge aus dem Vermögen zu erbringen.

Entscheidungstext anzeigen: