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LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2010 - 3 U 90/07
Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Eigenbauarbeiten des Miteigentümers und Minderheitsgesellschafter des Anstellungsbetriebes mit verwandtschaftlichen Beziehungen zum Arbeitgeber
Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen das Gegenstück zu den dem Betriebe zu dienen bestimmten Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichten, die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle solche Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles- oder Nichts-Prinzip muss entschieden werden, ob das konkrete unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, wobei sie nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (hier: Verrichtung von Arbeiten an einem Haus durch einen im Handwerksbetrieb des eigenen Bruders Beschäftigten, der zugleich zu 30% Minderheitsgesellschafter und Miteigentümer des Hauses ist) [Amtlich veröffentlichte Entscheidung].
Normenkette: ,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 28.03.2007 S 12 U 1434/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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