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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2010 - 13 AS 147/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Energiekostenrückständen
Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern für den Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Dabei ist eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit auch dann gegeben, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht (sowohl bei Strom für die Beleuchtung und den Betrieb elektrischer Geräte, als auch bei Gas für Kochfeuerung und Heizung), denn diese kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung insbesondere in der kalten Jahreszeit führen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung handelt es sich um ein unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; er zielt darauf ab, die objektive Geeignetheit der Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft festzustellen und zu klären, ob der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seines Schonvermögens) ausgeschöpft hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Aurich 14.04.2010 S 35 AS 324/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 14. April 2010 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Energiekostenschulden in Höhe von 1.063,77 EURO als Darlehen zu übernehmen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: