LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2020 - 2 R 345/19
Vorinstanzen: SG Lüneburg 21.08.2019 S 34 R 407/18
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. August 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner
selbstständigen Tätigkeit als Personal Trainer.
Der im Jahr 1981 geborene Kläger erlangte im September 2014 den Hochschulgrad Master of Arts in dem Studiengang Advanced Management.
In der Folgezeit erwarb er diverse Trainer Lizenzen (Fitnesstrainer B-Lizenz, Personal Trainer B-Lizenz) und absolvierte Fortbildungen
im Bereich Coaching, Wirbelsäulengymnastik und Erste-Hilfe. Ausweislich des Versicherungsverlaufes der Beklagten vom 9. April
2020 war der Kläger bis April bzw. September 2018 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert. Nach eigenem
Vortrag nahm er im Jahr 2015 eine selbstständige Tätigkeit als Freiberufler (Personal Trainer) auf, welche er seit 3. April
2018 als Selbstständigkeit im Vollerwerb ausübt.
Unter der Firma I. -Personalcoaching & Training" bietet der Kläger Personal Trainings an, weiterhin ist er im Rahmen einer
Firma J. tätig, die unter anderem Digitalisierungskonzepte für kleine und mittelständische Unternehmen/Vereine erarbeitet,
Apps entwickelt usw. Darüber hinaus entwickelte der Kläger im Frühjahr 2019 das Konzept "Nature Kids" und meldete ein Gewerbe
mit der Bezeichnung "Konzeptentwicklung und Vertrieb" an.
Am 6. April 2018 ging bei der Beklagten der vom Kläger ausgefüllte "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft
Gesetzes als selbstständig Tätiger" ein. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Personal Trainer betreue er Kunden
in Bezug auf ihre gesundheitlichen Ziele in den Bereichen Sport, Bewegung, und Ernährung. Die Tätigkeit bestehe aus einer
individuellen Beratung und Betreuung von Klienten. Weiterhin reichte der Kläger seine Steuerbescheide für die Jahre 2014-2016
bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. November 2015 nach § 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 1. April 2018
habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen. Diese Berechtigung zur Zahlung des halben Beitrages bestehe längstens bis zum 31.
Dezember 2018. Die Beitragsrechnung werde Bestandteil dieses Bescheides. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass der
Kläger in der Zeit vom 1. November 2015 bis 31. März 2018 in geringfügigem Umfang selbstständig tätig gewesen sei, sodass
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Weiter wies die Beklagte in der Rubrik "Hinweise" darauf hin, dass
sich der Bescheid auf die selbstständige Tätigkeit als Personal Trainer beziehe. Mit der Beitragsrechnung forderte die Beklagte
ab 1. April 2018 einen Beitrag in Höhe von monatlich 283,19 EUR. Dagegen legte der Kläger am 10. Juli 2018 Widerspruch ein
und führte aus, dass die Tätigkeit des Klägers als beratende Tätigkeit und nicht als Lehrtätigkeit einzustufen sei. Er entwickele
individuelle Lösungskonzepte für Fitnesskunden und betreue diese persönlich in Einzelterminen. Dem gehe eine umfassende Anamnese
und Diagnostik voraus, aus welcher ein darauf beruhendes auf den einzelnen Patienten bezogenes Behandlungskonzept hervorgehe.
Er habe auch mehrere Auftraggeber. Soweit der Kläger Trainingseinheiten in Kleinstgruppen anbiete stünde das individuelle
Training im Vordergrund. Die wesentliche Tätigkeit des Klägers sei die Behandlung von Patienten und Kunden durch gezieltes
Training für Muskelaufbau und der Athletik. Das Training erfolge auch prophylaktisch. Zu berücksichtigen sei, dass er hauptsächlich
eine "1:1"Trainingsbetreuung durchführe. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt seiner Homepage http://www. I. -personaltraining.de.
Es handele sich dabei um individuell beratende Unterstützung und nicht um eine abstrakte Wissensvermittlung. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. November 2018 zurück. Umfasse die selbstständige Tätigkeit sowohl lehrende als auch
beratende Inhalte komme es auf den sachlichen Schwerpunkt an. Der Kläger sei als Personal Trainer selbstständig. Damit bestehe
die wesentliche Tätigkeit im gezielten Training für Muskelaufbau und Athletik. Das Entwerfen individueller Trainingspläne,
die Überwachung des Trainings, die Anleitung, die Nachbesprechung und die Kontrolle des Erfolges der Trainingseinheiten würden
wesentliche Elemente einer Lehrtätigkeit wiederspiegeln.
Im Dezember 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab 1. Januar 2019 ein Regelbeitrag von 579,39 EUR monatlich anfalle
und es auch die Möglichkeit gebe, bei Nachweis seines Einkommens einkommensgerechte Beiträge zu zahlen. Dagegen legte der
Kläger Widerspruch ein, worauf hin die Beklagten dem Kläger mitteilte, dass das Forderungsverfahren bis zur abschließenden
Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ausgesetzt bleibe.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2018 hat der Kläger am 13. Dezember 2018 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg
erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, dass er Gruppentraining nicht anbiete. Seine Tätigkeit bestehe darin, die Patienten und
Kunden durch gezieltes Training für den Muskelaufbau, welcher zu einer verbesserten Körperhaltung im Alltag führe, zu behandeln.
Der Kläger werde daher im Rahmen der Rehabilitation seiner orthopädisch erkrankten Patienten und auch im Rahmen prophylaktischer
Behandlungen tätig. Ferner berate der Kläger seine Kunden auch im Hinblick auf eine individuelle, ergonomische Arbeitsplatzoptimierung.
Für das erfolgreiche Personaltraining sei eine umfassende Erstanamnese erforderlich, worauf das auf den einzelnen Patienten
ausgerichtete individuelle Trainingsprogramm erstellt werde. Mithilfe von spezifischen und individualisierten Ratschlägen
und Trainingsmethoden würden konkrete auf den einzelnen Kunden ausgerichtete Lösungen erarbeitet. Seine Tätigkeit könne nicht
mit der eines Fitnesstrainers in einem Studio verglichen werden. Die Tätigkeit des Klägers sei auf die individuelle Problemlösung
des jeweiligen ratsuchenden Kunden ausgerichtet. Er schaue bei jedem Kunden individuell ob der Trainingsund Ernährungsplan
funktioniere. Gegebenenfalls werde unverzüglich nachgebessert. Der Ernährungsplan beispielsweise werde auf den konkreten Tagesablauf
seines Klienten abgestellt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Bezugsgrößeninformation vom 4. und 15. Dezember 2018 Gegenstand des anhängigen
Klageverfahrens geworden sein. Die individuell gestalteten Trainings würden unter Anleitung des Klägers erfolgen und gemeinsam
mit dem Kunden umgesetzt. Das Training sei langfristig konzipiert und umfasse mehrere Termine. Dies bedeute das Kenntnisse
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt würden, die zu einer verbesserten Fitness verhelfen sollen. Die Ausgestaltung als
Einzelunterricht und das Erstellen eines individuellen Trainingsplanes spreche nicht gegen eine lehrende Tätigkeit, sondern
eher dafür.
Das Sozialgericht Lüneburg hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung umfangreich gehört, den Bescheid der Beklagten vom
28. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2018 aufgehoben und festgestellt, dass die vom Kläger
seit dem 1. November 2015 ausgeübte Tätigkeit als Personal Trainer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliege. Die Tätigkeit des Klägers sei als beratende und nicht als lehrende Tätigkeit einzuordnen. Der Kläger leiste eine
individuelle Beratung, sowohl bezüglich körperlicher Fitness, Gewichtsreduzierung und Ernährung und trage zur individuellen
Problemlösung bei, darüber hinaus motiviere er die Kunden. Der Kläger unterbreitete oftmals konkrete Lösungen und zeige Handlungsoptionen
zu einem bestimmten Anwendungszweck auf. Da der Kläger seine Tätigkeit als Personal Trainer bereits seit dem 1. November 2015
ausübe und diese auch in unveränderter Form fortführen wolle bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse.
Gegen das der Beklagten am 28. August 2019 zugestellte Urteil hat diese am 20. September 2019 Berufung eingelegt. Die Beklagte
hat angeführt, dass das Sozialgericht nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers beurteilt habe. Aus seiner Außendarstellung
ergäbe sich beispielsweise, dass er auch Kleingruppentrainings welche unter anderem auch die Vermittlung professioneller Trainings
und Motivationstechniken bestünden, halten würde. Die Tätigkeit des Klägers sei mit der eines Sportlerlehrers oder Aerobictrainers
vergleichbar. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf des Klägers vom 9. April 2020 zur Gerichtsakte gereicht.
Die Beklagte hat den Tenor des angefochtenen Bescheides vom 28. Juni 2018 dahingehend klargestellt, dass der Kläger ab dem
1. November 2015 in seiner "Tätigkeit als Personal Trainer" der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er im Schwerpunkt seiner Arbeitszeit ca. 80 % Einzeltrainings im Rahmen der Firma "I. -Personalcoaching
& Training" durchführe. Bei dem Konzept "Nature Kids" handele es sich um ein reines Lizenz- bzw. Franchisekonzept. In diesem
Rahmen sei er nicht selbst als Trainer tätig, sondern vertreibe lediglich das Konzept deutschlandweit an andere Trainer und
sei nicht rentenversicherungspflichtig. Für dieses Franchiseprojekt sei er 10 % seiner Arbeitszeit tätig. Weitere 10 % sei
er im Rahmen der Firma " K. -motion" tätig. Auch in diesem Rahmen sei er nicht rentenversicherungspflichtig. Seine Tätigkeit
als Personal Trainer bestehe aus 3 Bausteinen, klassische 1:1 Konstellation sowie Ernährungsberatung und Personal Coaching
als mentale Weiterentwicklung. Der Großteil seiner Klienten verfolge das Ziel einer Gewichtsreduktion, sodass in diesen Fällen
die Ernährungsberatung einen entsprechenden größeren Teil der Gesamtbetreuung ausmache. In solchen Fällen lägen die Betreuungsschwerpunkte
bei ca. 60 % auf Personal Training 40 % auf Ernährungsberatung. Dem Kläger gehe es nicht darum, seinen Klienten ganz allgemein
zu vermitteln, wie Bewegung ablaufe oder wie ein bestimmtes Fitnessgerät funktioniere. Vielmehr solle mit einem individuellen
Betreuungskonzept das jeweilige Ziel des Kunden erreicht werden. Der zeitliche Umfang gliederte sich ungefähr wie folgt auf:
1. persönliches Kennenlernen und Erstgespräch (ist Analyse) 5 %, 2. 3. individuelles Anamnesegespräch ca. 10 %, 4. 5. Beratung
darüber wie die Betreuung aussehen könne und welche konkreten Handlungsempfehlungen zugrunde gelegt würden 5 %, 6. 7. Erstellung
eines individuellen Betreuungskonzeptes mit anschließender Erläuterung ca. 35 %, 8. 9. gemeinsamen Einstieg in die passende
Trainingsbetreuung, Durchführung von individuellen Coachinggesprächen sowie Personal Trainings, ständige Anpassung und persönliche
Beratung ca. 35 %, 10. 11. regelmäßige Überprüfungen des persönlichen Fortschritts und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise
ca. 10 %. 12. Die meisten Klienten des Klägers würden ein Trainingsabo zwischen 3 und 12 Monaten abschließen. Der Kläger hat
diverse Ausbildungsnachweise, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018, einen Vertrag für ein Betreuungspaket,
einzelne Rechnungen, einen Muster-Franchisevertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma K. -motion sowie der Firma
I., eine Aufstellung seines Steuerberaterbüros vom 6. August 2020 über die Anteile seiner Einkünfte (Blatt 226) sowie die
Unterlagen aus einem Personeal Coaching der Frau L. (Blatt 233-252) zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligung im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (Blatt
1 und 2) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2018, dessen Tenor
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend klargestellt hat, dass der Kläger ab dem 1. November
2015 in seiner "Tätigkeit als Personal Trainer" der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege,
stellt sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2018 als rechtmäßig dar.
Entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts unterliegt der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Personal
Trainer der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, da es sich zur Überzeugung des Senats bei dieser Tätigkeit im Schwerpunkt um eine lehrende Tätigkeit handelt.
Der angefochtene Bescheid entspricht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung seines
Tenors dem Bestimmtheitserfordernis. Dieses Erfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem
Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen
Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten
vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will (BSG, U.v. 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr 5, Rn. 47). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Klarstellung des Tenors in der mündlichen
Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass allein die Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer von diesem Bescheid erfasst
wird. Die damit allein zu beurteilende Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer stellt sich im vorliegenden auch schwerpunktmäßig
als lehrende Tätigkeit dar. Dementsprechend unterliegt der Kläger, welcher keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt,
in dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Nr. 1 SGB VI). Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterwirft nicht alle Erwerbstätigkeiten der Versicherungspflicht. Während
dies in den Fällen der abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt wie auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich
der Fall ist, beschränkt sich bei Selbständigen der zwangsweise Eingriff in ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) auf wenige, im Gesetz enumerativ aufgeführte Gruppen. Schon deshalb bedarf es auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis
des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in § 2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall
einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts
(BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294, Rn. 15) Lehrer vermitteln durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede
Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame
Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der
Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 mwN). Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen
Unterricht (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22). Abzugrenzen von der lehrenden (der erläuterten Versicherungspflicht unterliegenden) Tätigkeit
ist eine beratende Tätigkeit. Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders
als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen
geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck.
Ein derartiges Verständnis, das Beratung und Lehre rechtlich wesentlich unterscheidet, liegt etwa auch § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) zugrunde. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem
sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und
rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür
analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches
(Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher
individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete
Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 20, Rn. 16). Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe
für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter
Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall)
ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich
(Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden.
Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet.
Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater
eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer
Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung,
während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb
eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (vgl. wieder BSG, Urteil vom 23. April 2015, aaO). Gerade wenn sich die Frage nach einer Abgrenzung zwischen einer lehrenden Tätigkeit in
Form des Einzelunterrichts auf der einen Seite und einer Einzelberatung auf der anderen Seite stellt, sind die vom BSG im U.v. 23. April 2015 (- B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 20) entwickelten Kriterien in eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände der jeweils
zu beurteilenden Tätigkeit einzubinden. Das BSG geht im Ausgangspunkt davon aus, dass Beratung und Lehre sich voneinander "rechtlich wesentlich" unterscheiden. Anders als
die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen
geprägt sei, liege der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck
(aaO, Rn. 16). Ungeachtet der Annahme einer "rechtlich wesentlichen" Unterscheidbarkeit zwischen einer lehrenden und einer
beratenden Tätigkeit geht das BSG (aaO) allerdings auch zugleich davon aus, dass sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit "überlagern" können. Lehre
und Beratung können mithin nicht als sich einander wechselseitig ausschließende Tätigkeiten verstanden werden; es gibt vielmehr
deutliche Überschneidungen zwischen diesen beiden Formen. Etwa beim Einzelsprachunterricht umfasst die vom Lehrer einzubringende
pädagogische Kompetenz vielfach auch, dass dieser sich nachhaltig bemüht, die Ursachen für etwaige konkrete Lernschwierigkeiten
auf Seiten des Schülers zu erfassen und individuell ausgerichtete Abhilfeempfehlungen zu erteilen. Andererseits ist in diesem
Zusammenhang auch der Begriff einer Sprachlernberatung gebräuchlich (vgl. etwa Mehlhorn, Gesprächsführung in der individuellen
Sprachlernberatung, https://tujournals.ulb.tudarmstadt.de/index.php/zif/article/view/366/355). Darüber hinaus werden in der
Pädagogik Ansätze fortentwickelt, wonach das Prinzip des selbstorganisierten Lernens zu fördern ist, welches aus Lehrern Berater
macht und Schüler dazu befähigt, die Verantwortung für ihr Lernen selber zu übernehmen (vgl. etwa https://www.deutschlandfunk.de/lehreralsberater.680.de.html?dram:article
id=33027). Im Ausgangspunkt lässt sich das BSG, wie bereits angesprochen, hinsichtlich der für die Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlichen Differenzierung zwischen einer lehrenden und einer beratenden Tätigkeit von dem Ansatz leiten, dass Lehrer
"eher" generelles "Wissen" vermitteln, welches die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, wohingegen Berater "regelmäßig"
auf individuelle "Probleme" des jeweils Ratsuchenden konkret helfend eingehen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Dabei wird die Abgrenzungsproblematik schon im Ausgangspunkt dadurch geprägt, dass sowohl
die lehrenden als auch die beratenden Tätigkeiten eine große Bandbreite mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen umfassen.
Im Informationsdienst Berufenet der Bundesagentur für Arbeit werden etwa unter dem Stichwort Berater 58 unterschiedliche Ausprägungen
beratender Berufe (nur beispielhaft Imageberater, Erziehungsberater, Verkaufsberater) ausgewiesen. Auf der Seite der Lehrer
gibt es beispielsweise neben den gewissermaßen klassischen Lehrern an staatlichen Schulen auch viele Lehrpersonen, die nur
spezifische Fähigkeiten vermitteln und deren Dienste vielfach auch nur begrenzt auf einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen
werden. Der Unterricht etwa von Tanzlehrern, Skilehrern oder Nachhilfelehrern wird nicht selten auch nur für wenige Stunden
etwa zur Auffrischung von Kenntnissen und Fähigkeiten erteilt. Andererseits kann auch eine (Sach-)Beratung im Einzelfall durchaus
das Ziel verfolgen, Wissenslücken zu füllen, damit der zu Beratende im Ergebnis fundiert zwischen Alternativen wählen und
auf dieser Basis eine sachgerechte Entscheidung fällen (und verantworten) kann (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Beratung).
Ein mit der Beratung verbundener Wissenstransfer muss - wohl entgegen der Einschätzung des BSG (aaO, Rn. 16) - nicht immer von "eher untergeordneter Bedeutung", sondern kann durchaus Ziel der Beratung sein. Beispielsweise
kann ein Unternehmer einen Steuerberater mit dem Ziel aufsuchen, dass dieser ihm die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Abschreibung
einer in Erwägung gezogenen Investition erläutert. Ziel der Beratung ist in diesem Beispielsfall die Vermittlung des entsprechenden
steuerrechtlichen Detailwissens des Steuerberaters, damit im Ergebnis der Unternehmer auf der Basis des mit der Beratung verbundenen
Wissenstransfers in eigener Person die steuerlichen und damit zugleich auch die mit der steuerrechtlichen Einordnung verbundenen
wirtschaftlichen Auswirkungen der Investition besser einschätzen kann. Umkehrt setzt eine lehrende Tätigkeit keinen Wissenstransfer
im herkömmlichen Sinne voraus. Zwar verweist das BSG (aaO, Rn. 17) im Ansatz auf eine "Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn" als Merkmal für eine lehrende Tätigkeit.
Zugleich räumt es allerdings auch ein, dass eine lehrende Tätigkeit einen solchen Wissens- oder Erkenntnisgewinn gar nicht
zur Voraussetzung habe. Vielmehr soll sozialversicherungsrechtlich auch jede Anleitung zu einem "gemeinsamen Tun" genügen,
selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt (Rn. 14). Dementsprechend kann auch nicht uneingeschränkt davon gesprochen
werden, um die entsprechende Formulierung des BSG aufzugreifen, dass ein Wissenstransfer bei der Lehrertätigkeit "im Fokus" stehe (BSG, aaO, Rn. 16). Eine "Anleitung zum gemeinsamen Tun" ist andererseits regelmäßig auch mit einer beratenden Tätigkeit insbesondere
in der Form verbunden, dass die Aufgabe eines Beraters vielfach auch eine sachgerechte Strukturierung und Ausgestaltung des
gemeinsam zu bestreitenden Beratungsgesprächs umfasst. Im Regelfall muss der Berater darauf hinwirken, dass ihm der Klient
zunächst einmal die Problemlage umfassend aufzeigt, damit er auf dieser Basis überhaupt erst Empfehlungen aussprechen kann.
In diesem Sinne wirkt er auf ein "gemeinsames Tun" zwischen ihm als Berater und dem Klienten als Grundlage für eine erfolgreiche
Beratung hin. Im Rahmen eines solchen Beratungsgesprächs wird regelmäßig auch die Fähigkeit des Klienten zur Erfassung, Einordnung
und Analyse des jeweiligen Problems verbessert; die Vermittlung einer - wenn auch ggfs. nur flüchtigen - speziellen Fähigkeit
ordnet das BSG allerdings im Ausgangspunkt der lehrenden Tätigkeit zu (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22). Ziel einer Beratung kann durchaus auch der Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen sein,
auch wenn das BSG (aaO, Rn. 16) eine solche Kompetenzvermittlung tendenziell der lehrenden Tätigkeit zuordnen will. In den Internetauftritten
zahlreicher beratender Unternehmen wird damit geworben, dass ihre Beratungen die Problemlösungskompetenzen der Klienten verbessern
würden. Die Einordnung einer Tätigkeit als Lehrer oder Berater bedarf einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Sinne
eines sog. "Typusbegriffs" (vgl. zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28, in Bezug auf den Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens") bzw. eines sog. "Typenbegriffs"
(BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 7, Rn. 17, in Bezug auf das Merkmal des "Hausgrundstücks"). Zur
Feststellung der Merkmale, die den betreffenden Typus kennzeichnen, ist auf den jeweiligen Normal- oder Durchschnittsfall
abzustellen; Merkmale, die sich als bloße Einzelfallerscheinungen darstellen, haben bei der Typusbildung auszuscheiden. Es
ist zudem nicht erforderlich, dass stets sämtliche den Typus kennzeichnende Merkmale vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem
Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien.
Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171, Rn. 65, bezogen auf die in Art. 105 und Art. 106 GG verwandten Typusbegriffe). Dementsprechend bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang einer Gesamtbewertung der jeweils
zu beurteilenden Tätigkeit im Sinne einer typisierenden Beurteilung, um die gebotene Abgrenzung zwischen einer (nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen) lehrenden Tätigkeit und einer (vom Tatbestand dieser Norm nicht erfassten) beratenden Tätigkeit
vornehmen zu können. In diesem Sinne fordert auch das BSG eine Abgrenzung "nach dem sachlichen Schwerpunkt" der zu beurteilenden Tätigkeit (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Das BSG stellt in solchen Zusammenhängen insbesondere darauf ab, welche Leistungen "den Inhalt der Tätigkeit prägen" (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22). In Grenzfällen entscheidet das Gesamtbild darüber, ob die zu beurteilende Tätigkeit eher
dem Typus einer lehrenden oder einer beratenden Tätigkeit entspricht. Die in erster Linie maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
hat das Gericht unabhängig von der Sichtweise der Betroffenen zu würdigen (BSG, U.v. 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, Breithaupt 2010, 31, Rn. 17, juris, bezogen auf das Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber
seinem Dienstgeber). Im Rahmen der gebotenen typisierenden Beurteilung kommt eine erhebliche Relevanz der Frage zu, inwieweit
die zu beurteilende Tätigkeit auf die Erteilung von Empfehlungen ausgerichtet und durch sie geprägt wird. Schon nach allgemeinem
Sprachgebrauch ist der "Rat" typischerweise mit dem Ausspruch einer "Empfehlung" verbunden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch,
2. Aufl.). Auch das BSG stellt darauf ab, dass ein Berater (in helfender Absicht) spezifische und eher individualisierte Ratschläge im Sinne insbesondere
von Handlungsempfehlungen erteilen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Eine solche Empfehlung knüpft im Regelfall an ein - aus Sicht des Klienten zu bewältigendes
- "(Einzel-)Problem" an. Das BSG (aaO, Rn. 16) hebt darauf ab, dass ein Berater aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise
ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten analysiert und dann diesem "spezifische und eher individualisierte Ratschläge"
erteilt. Ein Berater arbeite "oftmals" eine konkrete Lösung oder Handlungsoptionen aus. Auch nach dem Verständnis der Deutsche
Gesellschaft für Beratung e.V. ist eine Beratung insbesondere aufgabenbezogen und setzt eine klare Zielvereinbarung voraus
(https://www.dachverbandberatung.de/dokumente/Beratung.pdf). Nur auf einer solchen hinreichend konkretisierten Basis des Gegenstandes
und des Ziels einer Beratung kommt auch im Sinne der BSG-Rechtsprechung in Betracht, dass Hauptmotiv für die Teilnahme an einer "Beratung" die Aussicht auf eine erfolgreiche und
gelingende Problemlösung darstellt (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Aus diesem Ansatz dürfte umgekehrt abzuleiten sein, dass eine kontinuierliche - nicht
durch ein konkretes Problem bedingte und durch dessen Lösung zugleich auch limitierte - Anleitung jedenfalls in Grenzfällen
eher für eine lehrende als eine beratende Tätigkeit spricht. Auf eine lehrende Tätigkeit dürfte des Weiteren hinweisen, wenn
die Heranziehung der Fachkraft nicht durch eine individuelle Problemlage, welche typischerweise im Rahmen einer Beratung zunächst
einer näheren Analyse bedarf, und deren im Einzelfall zu suchende Lösung geprägt wird, sondern allgemeine Zusammenhänge und
Kenntnisse aufgezeigt und vermittelt werden sollen. Entsprechend spricht eine Wissensvermittlung an eine "Gruppe" von Teilnehmern
nach Einschätzung des BSG eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von "Einzelpersonen oder Kleinstgruppen"
befassen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Auf der Basis der erläuterten rechtlichen Vorgaben ist der Senat im vorliegend zu beurteilenden
Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die maßgebliche Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer in der gebotenen Gesamtschau
ihrem Typus nach schwerpunktmäßig als lehrende Tätigkeit einzuordnen ist. Die streitbetroffene Tätigkeit des Klägers als Personal
Trainer zeichnet sich dadurch aus, dass schwerpunktmäßig eine zahlenmäßig überschaubare Zahl von Schülern über längere Zeiträume
von mehreren Monaten bis hin zu mehreren Jahren hinweg kontinuierlich betreut wird. Der Kläger selbst hat im Rahmen der Berufungserwiderung
dargelegt, dass er als Personal Trainer 16 Klienten im Rahmen einer 1:1-Betreuung und darüber hinaus zwei Personen im Rahmen
einer 1:2-Betreuung anleitet. Allein auf das gewissermaßen klassische 1:1 Training entfallen wöchentlich rund 25 Arbeitsstunden
des Klägers (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 26. August 2020). Dies korrespondiert mit den Planvorgaben in den beispielhaft
von Seiten des Klägers vorgelegten Trainingsunterlagen für die Klientin L., in denen ein regelmäßiges wöchentliches Training
mit dem Kläger (neben weiteren in eigener Regie von der Klientin durchzuführenden Trainingseinheiten) vorgesehen ist (Bl.
249 GA). Die Tätigkeit des Klägers als Personal Trainer wird damit durch die regelmäßig üblicherweise wöchentlich erfolgenden
Trainingsstunden im Rahmen der 1:1-Betreuung geprägt. Diese Trainingsstunden stellen sich schwerpunktmäßig als klassische
Trainerstunden dar, in denen der Kläger als Trainer den Schüler zu einem gemeinsamen (sportlichen) Tun anleitet. Bezeichnenderweise
sind in dem beispielhaft vorgelegten Nachweis über durchgeführtes "Training/Beratung" bei der o.g. Klientin von 13 Terminen
nur einer als (Eingangs-)Anamnese und zwei mit dem Zusatz "Ernährung" ausgewiesen worden; im Übrigen handelte es sich um gewissermaßen
klassische Sporttrainingstermine. Insoweit handelt es sich um eine lehrende Tätigkeit im Sinne der erläuterten höchstrichterlichen
Rechtsprechung, welche naturgemäß angesichts des Einzelunterrichts an dem individuellen Trainingsbedarf des Klienten ausgerichtet
ist, damit aber nicht schon den Rahmen einer lehrenden Tätigkeit im Sinne einer beratenden Tätigkeit verlässt. Soweit der
Kläger im Schriftsatz vom 9. Juni 2020 sich bemüht hat, den Zeitaufwand prozentual verschiedenen Betreuungsabschnitten wie
etwa der Erarbeitung eines individuellen Betreuungskonzepts zuzuordnen, lässt dies keine Rückschlüsse auf die Aufteilung des
Gesamtbetreuungsaufwandes zu. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Ausführungen sich nur auf
die - schon zeitlich nur eine untergeordnete Bedeutung aufweisende - (Eingangs-)Phase beziehen, welche zwischen dem Erstkontakt
und der Erarbeitung eines gemeinsamen Betreuungskonzeptes anfällt. Der Senat hat dem Kläger mit der detaillierten Aufklärungsverfügung
vom 24. Juli 2020 noch einmal Gelegenheit zur substantiierten und detaillierten Darlegung besonderer Ausprägungen seiner Tätigkeit
gegeben, welche insbesondere für eine überwiegend beratende Tätigkeit sprechen könnten. Die nachfolgenden Ausführungen des
Klägers geben dem Senat jedoch keinen Anlass, von der erläuterten Einschätzung einer ihrem Schwerpunkt nach lehrenden Tätigkeit
des Klägers als Personal Trainer abzuweichen. Der Kläger hat sich im Ergebnis darauf zurückgezogen, dass es ihm nicht möglich
sei, die Nachfragen "in extenso" zu beantworten; detaillierte Darlegungen seien ihm letztlich nicht möglich. Dem Senat erschließt
sich nur unzureichend, weshalb dem Kläger gerade auch angesichts der durchaus überschaubaren Zahl der zu betreuenden Klienten
nur ein so wenig substantiierter Vortrag möglich sein soll. Darauf kommt es aber rechtlich gar nicht entscheidend an. Die
Einzelheiten des Betreuungsgeschehens im Rahmen der vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeit als Personal Trainer betreffen jedenfalls
seine eigene persönliche Sphäre. Soweit der Kläger gleichwohl sich zu einem substantiierten Vortrag nicht in der Lage sieht,
kann dies jedenfalls nicht dazu führen, dass die sich aus den objektivierbaren Umstände ergebende Annahme einer überwiegend
lehrenden Tätigkeit in Zweifel zu ziehen sein sollte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 193 SGG. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), ist nicht gegeben.
|