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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2010 - 2 R 646/09
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einer Kommanditistin bei einer Tätigkeit als Prokuristin in einer Kommanditgesellschaft
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier: abhängiges Beschäftigungsverhältnis einer Kommanditistin bei einer aufgrund eines Anstellungsvertrages ausgeübten Tätigkeit als Prokuristin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 16.10.2009 S 14 R 423/08
Das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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