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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.05.2010 - 3 KA 70/07
Vorinstanzen: SG Hannover 18.07.2007 S 43 KA 273/04
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juli 2007 geändert.
Die Honorarbescheide vom 23. März 2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. bzw vom 24. Mai 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Beigeladenen für das Jahr 2003 ein Honorar in Höhe von 465.272,77 Euro festzusetzen und derem Honorarkonto den sich hieraus ergebenden Zusatzbetrag von 7.266,43 Euro gutzuschreiben.
Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.

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