Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010 - 8 U 30/08
Entschädigung eines ehemaligen NVA-Soldaten wegen eines Unfallereignisses im Jahr 1970 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit des FRG
§ 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten.
Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind.
Ein am 31.12.1991 laufendes Anerkennungsverfahren, auf das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wird angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder das Verfahren auf anderem Wege aufgenommen worden ist; dem ist ein an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachtes Eingliederungsbegehren gleichzustellen.
1. § 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten.
2. Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind.
3. Ein am 31.12.1991 laufendes Anerkennungsverfahren, auf das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wird angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder das Verfahren auf anderem Wege aufgenommen worden ist; dem ist ein an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachtes Eingliederungsbegehren gleichzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 82
,
BVG § 89
,
FRG § 16
,
FRG § 5
,
RVO § 1150
,
RVO § 531
,
SGB I § 16 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 08.01.2008 S 20 U 103/05
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Januar 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. November 1998 und 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des Klägers für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 1. Januar 1970 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: