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LSG Thüringen, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 SF 198/10
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren für ein Verfahren auf Kostenübernahme nach § 23 SGB II
1. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren, in dem die Kosten für die Übernahme eines Elektroherdes nach § 23 SGB II begehrt wurden.
2. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 23
Vorinstanzen: SG Gotha 01.02.2010 S 26 SF 4733/07
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Februar 2010 abgeändert und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 573,16 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: