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BGH, Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07
Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe; Einbeziehung eines aus einem nachehelichen Karrieresprung resultierenden Einkommens in die Unterhaltsbemessung; Zulässigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Möglichkeit einer lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweisenden Berufungsbegründung; Erweiterung einer schon erhobenen Anschlussberufung unter Bezug auf die schon vorliegende Begründung
a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an dasSenatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.
Fundstellen: BGHReport 2009, 508, FamRB 2009, 138, FamRZ 2009, 579, FuR 2009, 342, MDR 2009, 509, NJW 2009, 1271
Normenkette:
ZPO § 520 Abs. 3
,
ZPO § 524 Abs. 3
, , ,
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
, ,
FamFG § 117 Abs. 2 (in Kraft ab 1. September 2009)
Vorinstanzen: OLG Celle 18.07.2007 15 UF 236/06 , AG Holzminden 28.09.2006 12 F 269/06
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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