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BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 18/08
Verbindlichkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern hinsichtlich einer Begrenzung des Kindesunterhalts; Anspruch auf den vollen Kindesunterhalt wegen Sittenwidrigkeit der Freistellungsvereinbarung; Anpassung des Kindesunterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Auslegung der Freistellungsvereinbarung als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.
Fundstellen: BGHReport 2009, 678, FamRB 2009, 171, FamRZ 2009, 768, FamRZ 2009, 856, FuR 2009, 400, MDR 2009, 691, NJW 2009, 1667
Normenkette:
BGB § 329
, ,
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main 14.12.2007 1 UF 319/06 , AG Bad Schwalbach 25.09.2006 12 F 333/06
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25. September 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

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