Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an den Studienort zur Vermeidung unnötiger
Kosten für den unterhaltsleistenden Elternteil; Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen
Kindes i.F.d. Schuldens von Familienunterhalt eines Elternteils gegenüber seinem Ehegatten; Anrechnung der für ein minderjähriges
Kind gezahlten Halbwaisenrente auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil; Gleichsetzung von unterhaltsrechtlich anzuerkennende
berufsbedingte Aufwendungen mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die am 15. Oktober 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss
eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolgreich beendete. Von August 2000 bis Juli
2001 besuchte sie die Fachoberschule und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet,
da ihre Bemühungen um einen Studienplatz zunächst vergeblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Praktikum
bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an der Fachhochschule E. Sozialwesen und absolvierte in
der Zeit vom 3. Mai bis 15. Oktober 2004 ein weiteres Praktikum.
Die Klägerin wohnte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter,
in deren Haushalt außerdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, nämlich die Tochter S., geboren am 5. März 1986, und der Sohn
A., geboren am 23. Februar 1989, lebten. Der Vater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. S. befand
sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schulausbildung. Seit 1. Oktober 2005 absolviert sie eine Ausbildung
als medizinisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweijährige Fachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft.
Die Mutter der Klägerin, die ein eigenes Haus bewohnt, ist bei der Stadt G. beschäftigt.
Der Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am 1. Juli 1988 geborene Tochter T. hervorgegangen
ist. Seine Ehefrau erzielt seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1. Januar 2005 bezieht sie Altersrente für Frauen. Der
Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom 23. März 1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin
statt seinerzeit durch Jugendamtsurkunde titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM (282,23 EUR) monatlichen Kindesunterhalt
zu zahlen. Durch einen vor dem Amtsgericht Gera am 11. August 2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil abgeändert
und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67 EUR) an die Klägerin zu entrichten.
Grundlage des Vergleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der Klägerin von 2.800 DM. Auf die
am 16. April 2002 eingereichte Abänderungsstufenklage des Beklagten, der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29. April 2002
begehrte, änderte das Amtsgericht Gera durch Urteil vom 1. November 2002 den Vergleich dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin
für die Zeit von April bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Berufung nahm die Klägerin zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Abänderung des Vergleichs mit der Begründung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines
gestiegenen Einkommens sowie unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule in E. zu höheren Unterhaltsleistungen
verpflichtet. Sie hat für die Zeit von Februar 2002 bis November 2003 rückständigen Unterhalt von 3.317,28 EUR sowie ab Dezember
2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von (insgesamt) 419 EUR begehrt.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu
Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch für das Studium an der Fachhochschule, das eine
Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Aber auch der Höhe nach schulde er angesichts seines zurückgegangenen
Einkommens keinen Unterhalt mehr.
Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 EUR ab Januar
2004 sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2002 bis (richtig) Dezember 2003 von 2.109,96 EUR
verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Widerklage
nur in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert,
die Abänderungsklage für die Zeit bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und für 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen
sowie der Abänderungswiderklage - außer für das Jahr 2004 - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene
- Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
A.
Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage für zulässig gehalten und in der Sache zur Begründung ausgeführt: Der Bedarf
der Klägerin sei mit dem Betrag anzunehmen, der für eine Volljährige mit eigenem Hausstand zugrunde zu legen sei, auch wenn
sie tatsächlich im Haushalt ihrer Mutter lebe. Die mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend
gemachten hohen Fahrtkosten würden zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen als er bei Begründung eines Wohnsitzes am Studienort
bestehe. Die Klägerin müsse sich deshalb im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, in E. zu wohnen, zumal sie einem
Wohnungswechsel allein entgegengehalten habe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in E. kosteten inklusive Heizkosten mindestens
250 EUR monatlich. Bemühungen um ein geeignetes Zimmer habe sie nicht dargetan. Für den danach zunächst mit 575 EUR und ab
1. Juli 2005 mit 590 EUR zu bemessenden Bedarf hätten die Eltern der Klägerin anteilig aufzukommen.
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen,
das sich für 2000 auf 2.128 EUR, für 2003 auf 2.099 EUR und ab 2004 auf 2.174 EUR belaufen habe. Hiervon seien die berufsbedingten
Aufwendungen, die in Form von Fahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der Beklagte von
seinem Wohnort aus die Schule, in der er tätig sei, nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, habe die Klägerin
nicht bestritten. Die Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend von einer (einfachen) Entfernung
von 50 km zu errechnen, da dem Beklagten zuzubilligen sei, nicht die kürzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen. Unter
Berücksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zusätzlicher Fahrten andererseits ergäben sich 173 Fahrten
pro Jahr, so dass die Kosten zunächst mit 317 EUR (50 km x 2 x 0,22 EUR x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit 360 EUR (bei einer
Kilometerpauschale von 0,25 EUR) anzusetzen seien. Die weiteren berufsbedingten Aufwendungen könnten - mit Ausnahme derjenigen
für das nicht anzuerkennende häusliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanzamt akzeptierten Umfang berücksichtigt
werden. Der Beklagte habe durch Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Arbeitsmittel, wie
aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur Vorbereitung auf den Unterricht in den aufgeführten Fachgebieten
zur Verfügung gestellt würden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 ergäben sich neben
den Fahrtkosten Aufwendungen von 4.071 EUR bzw. 4.494 EUR. In Abzug zu bringen seien deshalb für 2002 weitere 339 EUR monatlich
und für 2003 weitere 375 EUR monatlich. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für die Jahre 2004 und 2005 auszugehen.
Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattungen, nämlich in 2002 (für 2001) ein Betrag von 3.484,47 EUR
(monatlich gerundet 290 EUR), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die Ehegatten nach dem Verhältnis
ihrer zu versteuernden Einkünfte zu den Gesamteinkünften ergebe, und in 2004 (für 2002 und 2003) von 7.305,82 EUR (monatlich
gerundet 609 EUR) und 6.968,87 EUR (monatlich gerundet 581 EUR), zusammen monatlich 1.190 EUR. Für 2004 sei von einer Steuererstattung
wie für 2003 (monatlich 581 EUR) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu berücksichtigen; die Feststellung des Amtsgerichts,
dass die Kosten über den tatsächlichen Wohnwert lägen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht abzusetzen:
Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegenüber; die Kreditkosten für den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale
enthalten.
Da die minderjährige Tochter T. des Beklagten der Klägerin im Rang vorgehe, sei der für sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen.
Barunterhaltspflichtig sei allein der Beklagte, da die Mutter nicht erwerbstätig sei und ihre Verpflichtung, zum Unterhalt
des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege und Erziehung erfülle. Abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der dritten Altersstufe,
der sich nach dem jeweiligen Einkommen des Beklagten ergebe. Auch gegenüber dessen Ehefrau sei die Klägerin als volljähriges,
nicht privilegiertes Kind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb ebenfalls vorweg in Abzug
zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der Differenz zu dem (auch um den Unterhalt für T.) bereinigten Einkommen
des Beklagten und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente bestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe
grundsätzlich subsidiär sei, müsse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen behandelt werden.
Denn es sei davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des Beklagten gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB III a.F. berücksichtigt worden sei. Da das Einkommen der Ehefrau sich 2002 auf 849 EUR, 2003 auf 718 EUR, 2004 auf 675 EUR und
2005 auf 738 EUR (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch, der zwischen Beträgen von 191 EUR
und 784 EUR monatlich liege.
Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Klägerin sei nur das über dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt
liegende Einkommen zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2005 jeweils
925 EUR; ab Juli 2005 sei von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.010 EUR auszugehen (jeweils nach den maßgeblichen Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts sei unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis
angezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem Ehegatten würden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf
des Unterhaltsschuldners verringere. Die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige
Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5
% entfielen. Für den Beklagten sei daher von einem angemessenen Selbstbehalt von 809 EUR (925 EUR x 87,5 %) bis einschließlich
Juni 2005 und von 884 EUR (1.010 EUR x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das über diesem angemessenen Selbstbehalt liegende
Einkommen des Beklagten belaufe sich dann auf 331 EUR für 2002, 107 EUR für Januar bis Juni 2003, 99 EUR für Juli bis Dezember
2003, 649 EUR für 2004, 407 EUR für Januar bis Juni 2005 und 306 EUR ab Juli 2005 (jeweils monatlich).
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin habe im Jahr 2002 1.976 EUR, 2003 2.018 EUR und 2004
1.979 EUR (jeweils gerundet) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch für 2005 auszugehen. An berufsbedingten Aufwendungen
seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund 9 km und 220
Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 EUR bzw. ab Juli 2005 von monatlich 83 EUR ausmachten. Hinzuzurechnen seien die
Steuererstattungen, die im Jahr 2002 (für 2000 und 2001) monatlich 69 EUR, 2003 (für 2002) monatlich 22 EUR und 2004 (für
2003) monatlich 44 EUR (jeweils gerundet) betragen hätten. Von einer Erstattung von monatlich 44 EUR sei auch für das Jahr
2005 auszugehen. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Klägerin ebenfalls nicht anzusetzen.
Von dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt für die beiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderjährig
seien und der Klägerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23. Februar 1989 geborenen Sohn A., der ab Oktober 2002 durchgängig
der dritten Altersstufe angehöre, für den gesamten Unterhaltszeitraum zu. Die am 5. März 1986 geborene Tochter S. sei im März
2004 volljährig geworden. Sie habe im Sommer 2005 die Schule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Berücksichtigung der ihr
danach zustehenden Erholungsphase könne die allgemeine Schulausbildung als im August 2005 abgeschlossen angesehen werden.
Seit September 2005 sei S. deshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Klägerin im Rang gleich. Ein
Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die Mutter sei den Kindern S. und A. allein barunterhaltspflichtig, da
der Vater verstorben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet 102 EUR, die bedarfsmindernd zu
berücksichtigen sei. Auszugehen sei von einem Bedarf der Kinder in Höhe des sich aufgrund des Einkommens der Mutter ergebenden
Tabellenunterhalts. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes wegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme
nicht in Betracht. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige überlebende Elternteil vorhanden sei, komme die Halbwaisenrente
allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund müsse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und nicht
zur Hälfte berücksichtigt werden. Der für die Kinder anzusetzende einfache Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der
hälftigen Halbwaisenrente vom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten Einkommens schulde sie
den Kindern durchgängig Unterhalt nach Einkommensgruppe 5 der jeweiligen Unterhaltstabelle. Unter Berücksichtigung des der
Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 EUR bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 EUR belaufe sich deren in die Anteilsberechnung
einzustellendes Einkommen auf Beträge, die für die Zeit von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 EUR und 561 EUR lägen; für Juli
bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 EUR und ab September 2005 auf 659 EUR.
Der sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern ergebende Bedarf der Klägerin liege, wenn die tatsächlichen
Fahrtkosten zum Erreichen des Studienorts bedarfserhöhend angesetzt würden, über dem festen Bedarfsbetrag für im eigenen Haushalt
lebende volljährige Kinder. Das addierte Einkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - für Oktober bis Dezember 2002
auf 2.626 EUR belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1. Januar 2002 geltenden Unterhaltstabelle entsprochen. Der Unterhaltsbedarf
für die vierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 EUR. Die Fahrtkosten beliefen sich, da die Klägerin von ihrem Wohnort
35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und von dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn nach
E. fahren könne, auf rund 154 EUR monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten im Jahr veranschlagt würden. Dieser Betrag liege
deutlich über dem Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt.
Die vorzunehmende Anteilsberechnung führe zu den folgenden, auf den Beklagten entfallenden Beträgen: 213 EUR für 2002, 93
EUR für Januar bis Juni 2003, 92 EUR für Juli bis Dezember 2003, 325 EUR für Januar bis Februar 2004, 341 EUR für März bis
Dezember 2004, 275 EUR für Januar bis Juni 2005, 283 EUR für Juli bis August 2005 und 187 EUR ab September 2005. Hiervon sei
das Kindergeld zu 1/2, also in Höhe von 77 EUR monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der Vergleich auch auf die Widerklage
- unter Berücksichtigung des teilweise dahinter zurückbleibenden Widerklageantrags - abzuändern.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
B.
I.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit von Klage und Widerklage ausgegangen.
1.
Der Abänderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11. August 2000, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom
1. November 2002, denn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zeit ab Oktober 2002 unberührt gelassen.
2.
Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, der Beklagte verfüge inzwischen über ein höheres Einkommen, darüber hinaus sei ihr
Bedarf angesichts der ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage
des Vergleichs geltend gemacht (§
323 Abs.
1, 4
ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der Beklagte ihr zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet.
3.
a)
Auch der Beklagte hat sich auf einen erheblichen Abänderungsgrund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde
schon dem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt für das Studium als Zweitausbildung, mit Rücksicht auf die Regelungen des
Vergleichs als schlüssiger Abänderungsgrund zu beurteilen ist. Denn der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, sein Einkommen
habe sich seit dem Jahr 2003 erheblich reduziert. Dieser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine
wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung zu begründen.
Der Geltendmachung dieser Änderung steht die Abänderungsklage, die der Beklagte vor dem Amtsgericht G. erhoben hat, nicht
entgegen. Denn in jenem Verfahren hat die letzte mündliche Verhandlung am 1. November 2002 stattgefunden. Gemäß §
323 Abs.
2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits eingetreten waren
und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Das war hinsichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung nicht der Fall.
b)
Da es um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann diese auch rückwirkend für die Zeit vor Rechtshängigkeit
der betreffenden Abänderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten
Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des §
323 Abs.
3 ZPO nicht gebunden. Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen,
die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Abänderungsklage gewährleistet (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 -
XII ZR 177/06 -FamRZ 2008, 1911, 1913 und vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.).
II.
1.
Dass der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§
1601 ff.
BGB zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Er hat nicht länger
auf Wegfall des titulierten Unterhalts angetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutreffende Schlussfolgerung
aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezogen, durch die es der Klägerin ermöglicht werden sollte, das Fachabitur zu
erlangen, um anschließend ein Studium zu absolvieren.
2.
Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem Einkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen,
sie müsse sich wegen der andernfalls zu berücksichtigenden hohen Fahrtkosten von monatlich mindestens 154 EUR im Verhältnis
zum Beklagten darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils
lebenden Volljährigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt
hat, Lebensgestaltungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet
(§
1618 a BGB). In dem sich daraus im Einzelfall ergebenden Spannungsverhältnis der jeweiligen Positionen kommt es maßgebend darauf an,
wessen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen
Seite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich hierauf einzulassen.
Die Klägerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot
am Studienort sei nicht groß, außerdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 EUR an. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht
zu Recht mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin habe Bemühungen um ein geeignetes Zimmer zu annehmbaren
Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand beschränkt, es sei schwierig, ein Zimmer in einem Studentenwohnheim
zu erhalten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin eine Übersiedlung nach E. zu einem akzeptablen Mietzins nicht
möglich gewesen wäre. Soweit sie außerdem vorgetragen hat, sie müsse immer wieder Praktika absolvieren, die regelmäßig nicht
in E. stattfänden, lässt sich auch hieraus kein gewichtiges Argument gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum
einen ergibt sich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in E. ausgeschlossen ist; zum anderen wird nicht erkennbar,
ob das auch für die nähere Umgebung von E. gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch erforderliche
Praktika - etwa: tägliche Präsenzpflicht; die Klägerin räumt selbst ein, sich während eines Praktikums wöchentlich zur Praktikumbegleitung
zum Studienort begeben zu müssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch ein Wohnen am Studienort
in nennenswerter Weise beeinträchtigt würde.
Demgegenüber ist auf Seiten des Beklagten ein erhebliches Interesse gegeben, die finanzielle Belastung durch die zusätzliche
Ausbildung der Klägerin in Grenzen zu halten. Der Beklagte lebt nicht in großzügigen wirtschaftlichen Verhältnissen; er muss
neben der Klägerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle verloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls
erhebliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung
nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichtspunkte sind auch, wie
lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern hierfür aufzukommen hatten (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 -FamRZ 2006, 1100, 1103 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der Beklagte - abgesehen von dem Zeitraum von April bis September 2002, für den seine Abänderungsklage
vor dem Amtsgericht G. Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt für die Klägerin geleistet hat, z.B. auch für einen mehrmonatigen
Zeitraum zwischen Beendigung des Schulbesuchs und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung,
der Klägerin sei im Verhältnis zum Beklagten eine Übersiedlung nach E. zuzumuten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiegen die des Beklagten diejenigen der Klägerin deutlich.
Danach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Klägerin von zunächst 575 EUR und ab 1. Juli 2005 von 590 EUR auszugehen.
Diese Beträge liegen - entgegen der Auffassung der Revision - über dem Tabellenunterhalt, den die Klägerin aus dem zusammengerechneten
Einkommen ihrer Eltern beanspruchen könnte. Selbst wenn - wie noch auszuführen sein wird - von einem höheren unterhaltsrelevanten
Einkommen des Beklagten auszugehen sein sollte, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter
zu berücksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern ergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I
zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Zeit ab 1. Januar 2002 entspricht. Danach beträgt
der Unterhalt über die 4. Altersstufe z.B. für die Zeit bis Juni 2003 monatlich 498 EUR. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten
ergäbe sich deshalb ein höherer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Bedarf.
3.
Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
hat die Anrechnung nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung nach §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB ergibt.
Da die Eltern ihren volljährigen Kindern in der Regel unterschiedliche Anteile am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung
des Kindergeldes nur im Verhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unterschiedlichen Beiträgen
der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend
auf den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten
Quote vom Barunterhalt entlastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 ff. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383) . Der Bedarf der Klägerin hätte deshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 EUR reduzierten Betrag in die Anteilsberechnung
eingestellt werden müssen.
III.
Für den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB).
1.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat
das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
2.
Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten in Höhe von (richtig) 317 EUR bzw. ab 1. Juli 2005 von 360
EUR wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin
nicht bestritten, dass der Beklagte für die Fahrt zur Arbeitsstelle keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist
auch weder anzusinnen, ein Zimmer am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine doppelte Haushaltsführung ist mit nicht
unerheblichen Kosten verbunden. Neben den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkosten zum Hauptwohnsitz
an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 EUR bzw. ab Juli 2005 auf 90 EUR monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32
Tage + 12 zusätzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 EUR : 12). Wenn für das Zimmer eine Warmmiete von 200 EUR
unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von 37 EUR. Schon diese geringe Höhe lässt die weiteren Nachteile, nämlich die
Trennung des Beklagten von seiner Familie während der Woche, als unzumutbar erscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht
erwartet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit seiner Familie in dem Elternhaus seiner Ehefrau lebt.
Diese Immobilie aufgeben zu müssen, allein um einen finanziellen Engpass während der restlichen Ausbildungsdauer der Klägerin
zu überbrücken, wäre unangemessen.
Auch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt
(BGH Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 99). Insbesondere begegnet es
keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr
genutzt werden kann.
3.
Die Revision beanstandet weiter, die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten in Höhe
von insgesamt 339 EUR bzw. 375 EUR sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht hätte den
berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuerbescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen, sondern
die vom Beklagten geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf überprüfen müssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsfähig
seien.
Die Rüge ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise
mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen
lassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, Tz. 14). Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende
Bewertung zur Folge (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 410/80 - FamRZ 1980, 770). Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Dieses
Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die
Berufsausübung entstehen.
Konkreter Sachvortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der im Rahmen seiner Steuererklärungen aufgelisteten Werbungskosten
fehlt; auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus dem Berufungsurteil ergeben
sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche
Relevanz überprüft worden wären. Als von den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht abgrenzbar fallen ohne weiteres die von
der Revision monierten Punkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontoführungskosten - auf. Dasselbe gilt - jedenfalls ohne
Erläuterung - für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, "Fachzeitschriften", Druckerpapier u.ä. Auch die Notwendigkeit zur
Anschaffung von vielfältigem Computerzubehör erschließt sich aus der kurz gefassten Auflistung nicht, auch wenn berücksichtigt
wird, dass der Beklagte als Lehrer in diesem Bereich tätig ist. Unter solchen Umständen kann die Prüfung der Abzugsfähigkeit
nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden.
Hinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erklärungen liegen für den seinerzeit maßgebenden Unterhaltszeitraum allein
für die Jahre 2002 und 2003 vor; die Unterlagen für 2003 weisen höhere Kosten aus. Aus welchen Erwägungen geschlussfolgert
werden kann, in dem höheren Umfang fielen auch für die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gründen
kann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand haben. Die Angaben sind so wenig aussagekräftig, dass
sie sich auch als Schätzungsgrundlage nicht eignen.
4.
Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt für T. vorweg von dem Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat, entspricht
dem Vorrang dieses Kindes vor der Klägerin (§
1609 Abs.
1 BGB a.F.; seit 1. Januar 2008: §
1609 Nr.
1 BGB). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damaligen Unterhaltstabellen bestehen keine Bedenken. Abzuziehen war nach
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2008: §
1612 b Abs.
1 Satz 1
BGB).
5.
Die Revision rügt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den Anspruch auf Familienunterhalt, der der Ehefrau des Beklagten
gegen diesen zusteht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg.
a)
Der Beklagte schuldet seiner Ehefrau nach den §§
1360,
1360 a BGB Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Dieser Unterhaltsanspruch lässt sich zwar nicht
ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist
nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten,
sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch
auf Familienunterhalt gemäß §
1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich
ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass §
1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt
im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen
zu veranschlagen (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914; vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -FamRZ 2003, 860, 864.
b)
Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige
Unterhaltspflichten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige
Unterhaltspflichten ist auch in dem Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (Senatsurteil vom 19. Februar
2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem methodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau grundsätzlich der auf den
Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts für die (volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen.
Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesunterhalt der Klägerin, der vorweg abgezogen werden könnte,
noch nicht feststeht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Abzug des vollen, noch des hälftigen
oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehefrau sich
bei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten als ihren Unterhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen
müsste. Andererseits wäre es auch nicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Mindestbedarf anzusetzen, denn
ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten des anderen Elternteils geschmälert.
c)
Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten
und vom Beklagten auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 EUR heranzuziehen, zumal diese Mittel für den Lebensunterhalt
des Beklagten und seiner Ehefrau tatsächlich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen entsprechenden
Mittelabfluss geprägt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich ebenfalls in Betracht kommender Berechnungsmöglichkeiten
ist danach zu unterscheiden, ob sich der Bedarf des volljährigen Kindes abhängig oder unabhängig vom Einkommen der Eltern
bemisst. Wird für ein volljähriges Kind der dem Einkommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zunächst
allein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich Familienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende
Tabellenbetrag ist - nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils abzuziehen und sodann der Anspruch
des Ehegatten auf Familienunterhalt zu ermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils wiederum
nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem hälftigen Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei
unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint.
Das gewonnene Ergebnis ist darauf zu überprüfen, ob sich ein Missverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt.
Das ist dann anzunehmen, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau - unter
Berücksichtigung der durch das Zusammenleben der Ehegatten eintretenden häuslichen Ersparnis (vgl. unter B III 7) - durch
die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865; so auch Wendl/ Scholz aaO § 3 Rdn. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Elternteil vorweg diejenigen
Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemessenen Bedarfs seines Ehegatten benötigt. Deshalb ist insoweit - vor der
Anteilsberechnung nach §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB - der Fehlbetrag (d.h. der um die häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abzüglich eines eventuellen eigenen
Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen.
d)
Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den Anspruch der
Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat und damit nicht berücksichtigt hat, dass die
Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht für die Klägerin mitbestimmt worden sind.
6.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Unterhalts der Ehefrau des Beklagten nicht berücksichtigt,
dass diese grundsätzlich verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bleibt der Einwand allerdings ohne Erfolg.
Gemäß §
1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei
steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere
sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben
und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober
2003 - XII ZR 122/00 -FamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich
auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung
durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer solchen
Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer
früheren Ehe nach Treu und Glauben unter Umständen verwehrt sein (Senatsurteil vom 25. April 2007, FamRZ 2007, 1081, 1082 f.).
Im Verhältnis zu der volljährigen Klägerin muss es indes bei der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung
der ehelichen Lebensverhältnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit der
Beklagte ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um an die Klägerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu können.
7.
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis
nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des Beklagten in Betracht kommt, sondern ebenfalls bezüglich des Bedarfs seiner Ehefrau.
Es hat zwar ausgeführt, die Haushaltsersparnis setze der Senat grundsätzlich mit 25 % an, wobei eine gleichmäßige Aufteilung
auf die beiden den gemeinsamen Haushalt führenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen.
Umgesetzt hat es diese Erwägung jedoch nur zum Teil, nämlich in Form einer Reduzierung des Selbstbehalts des Beklagten um
12,5 %. Die weitere tatrichterlich für angemessen erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten
aus, der entsprechend zu kürzen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 34; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 73, 77; OLG Hamm FamRZ 2005, 53 ).
IV.
1.
Gegen die Feststellung der Einkommensverhältnisse der Mutter wendet die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den
Bedarf ihrer minderjährigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die Mutter deshalb sowohl den
Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe, richte sich der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden
Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz
zu berechnen.
Auch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ihren Kindern A. und S. (letzterer bis einschließlich
August 2005) Bar- und Betreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der überlebende Elternteil für den
vollen Bedarf der Kinder, d.h. für den Bar- und den Betreuungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den Fällen, in denen der
überlebende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1598), bedarf es zur Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner Bewertung der Betreuungsleistung.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die
Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980
- IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig anzusehen sind (§
1606 Abs.
3 Satz 2
BGB), mindert die Rente jeden Unterhaltsteil zu ½. Sie ist deshalb für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder nicht in voller
Höhe, sondern lediglich zur Hälfte auf den Barunterhalt und mit der anderen Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen.
Der Unterhalt für A. und S. ist deshalb insoweit mit einem höheren Betrag als vom Berufungsgericht angesetzt vom Einkommen
der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 EUR). Im Übrigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen
Bedenken Anlass.
2.
Bezüglich der Tochter S., die im März 2004 volljährig geworden ist, hat das Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt
in Abzug gebracht. Auch das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang.
Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes in voller Höhe anzurechnen. Dabei macht
es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach
§
1603 Abs.
2 Satz 2
BGB privilegiert ist (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 543).
Das Kindergeld für S. hätte deshalb ab Eintritt der Volljährigkeit - ebenso wie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang
vom Tabellenunterhalt abgezogen werden müssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts berücksichtigt werden dürfen.
V.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu
entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
VI.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Klägerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen Kindes geworden zu sein. Die mögliche Unterhaltspflicht
nach §
1615 l
BGB geht derjenigen gegen den Beklagten vor (§
1615 l Abs.
3 Satz 2
BGB).
2. Das Berufungsgericht wird abschließend eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 -
XII ZR 161/98 -FamRZ 2000, 1492 und vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 450). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Mutter auch gegenüber der Tochter S. unterhaltspflichtig
ist, die mit der Klägerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang gleich stand und die nach dem in Bezug genommenen
Parteivorbringen eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert.