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BGH, Urteil vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06
Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an den Studienort zur Vermeidung unnötiger Kosten für den unterhaltsleistenden Elternteil; Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes i.F.d. Schuldens von Familienunterhalt eines Elternteils gegenüber seinem Ehegatten; Anrechnung der für ein minderjähriges Kind gezahlten Halbwaisenrente auf den Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil; Gleichsetzung von unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten
a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.
c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111).
d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden.
Fundstellen: BGHReport 2009, 626, FamRB 2009, 172, FamRZ 2009, 762, FuR 2009, 409, MDR 2009, 696, NJW 2009, 1742
Normenkette: ,
BGB § 1360a
,
BGB § 1606 Abs. 3
,
BGB § 1618a
Vorinstanzen: OLG Brandenburg 03.11.2005 10 UF 17/05 , AG Fürstenwalde 12.01.2005 9 F 44/03
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenwalde vom 12. Januar 2005 auf die Berufung des Beklagten abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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