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BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08
Prüfungskriterien einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB; Zulässigkeit eines bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alters des Kindes abstellenden Altersphasenmodells; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle einer anderweitig sichergestellten Kindesbetreuung
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
Fundstellen: BGHReport 2009, 675, BGHZ 180, 170, DNotZ 2009, 851, FamRB 2009, 170, FamRZ 2009, 770, FamRZ 2009, 959, FuR 2009, 391, JZ 2009, 911, JuS 2009, 1154, MDR 2009, 689, NJW 2009, 1876
Normenkette:
Vorinstanzen: KG Berlin 25.04.2008 18 UF 160/07 , AG Berlin-Pankow-Weißensee 29.08.2007 20 F 5145/06
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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