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BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - 13 R 109/17
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Beteiligtenvortrag Darlegung des Beruhens einer Entscheidung auf nicht berücksichtigtem Vortrag
1. Bei Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis und in Erwägung gezogen worden sind.
2. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet hingegen nicht, dass das Vorbringen eines Beteiligten bei einer Entscheidung auch berücksichtigt wird.
3. Zur Darlegung des Beruhens einer Entscheidung auf nicht berücksichtigtem Vortrag reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, die Entscheidung des LSG wäre bei näherer Befassung mit den Argumenten möglicherweise anders ausgefallen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 22.02.2017 L 3 R 246/16 , SG Magdeburg 26.04.2016 S 43 R 706/12
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: