Gründe:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 15.10.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung auch für die Zeit von März 2005 bis November 2006 und ab März 2008 verneint. Im vorangegangenen sozialgerichtlichen
Verfahren hatte der beklagte Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin für die Zeit vom 24.5.2006
bis zum 30.11.2007 anerkannt und eine Zeitrente ab Dezember 2006 letztlich bis einschließlich Februar 2008 bewilligt. Das
LSG ist zu der Überzeugung gelangt, es stehe nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen fest, dass die Klägerin
trotz der bei ihr bestehenden Schmerzen wechselnden Ausmaßes vor Mai 2006 aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert
gewesen sei, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Für die Zeit ab März 2008 hat
das LSG nicht die Überzeugung gewinnen können, dass eine rentenrechtlich bedeutsame Erwerbsminderung - Erwerbsfähigkeit für
leichte Tätigkeiten von weniger als sechs Stunden täglich - eingetreten sei. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden
könne.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 30.12.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX,
RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Das Vorbringen der Klägerin wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt, das LSG habe aufgrund von Verfahrensfehlern
den sozialmedizinischen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und deshalb das Recht falsch angewandt. Der Verfahrensfehler
liege darin begründet, dass das Berufungsgericht eine Äußerung im Gutachten des Dr. S. schlichtweg überbewertet und nicht
berücksichtigt habe, auf welcher Grundlage dieses fehlerhafte Gutachten entstanden sei, denn der Sachverständige habe den
wahren Sachverhalt, in welcher Weise die zugrunde liegende Untersuchung durchgeführt wurde, verschwiegen. Zudem habe das LSG
Ausführungen des sie behandelnden Arztes Prof. Dr. W. falsch eingeordnet und mit einer nicht tragfähigen Begründung abgetan.
Die Bewertung der Gutachten durch das LSG verkenne das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild eines Fibromyalgiesyndroms
und der sich daraus ergebenden Folgen.
Dabei übersieht die Klägerin, dass im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG die Verwertung eines als fehlerhaft angesehenen Sachverständigengutachtens nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann,
weil damit im Kern die freie Beweiswürdigung durch das Gericht (§
128 Abs
1 S 1
SGG) angegriffen wird (stRspr - zB BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.10.2014 - B 13 R 189/14 B - Juris RdNr 10; s auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 760 mwN). Die - wenn auch umfangreichen
- Ausführungen der Beschwerdebegründung sind deshalb von vornherein nicht geeignet, einen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
beachtlichen Verfahrensmangel zu bezeichnen. Das gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin die Würdigung der Stellungnahme
des Prof. Dr. W. durch das Berufungsgericht für nicht tragfähig hält.
Soweit die Klägerin abschließend geltend macht, es hätte noch ein Gutachten eingeholt werden müssen, weil das Gutachten des
Dr. S. zur Beurteilung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit ungeeignet sei (Beschwerdebegründung S 30), beanstandet sie sinngemäß
eine Verletzung der Verpflichtung des Gerichts zur Sachaufklärung (§
103 SGG). Ihr diesbezüglicher Vortrag erfüllt jedoch nicht die besonderen Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge
(s hierzu zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5). Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem
LSG einen entsprechenden - prozessordnungsgemäßen - Beweisantrag gestellt und dabei auch aufgezeigt hat, dass die Voraussetzungen
vorliegen, von denen nach §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
412 Abs
1 ZPO die Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens auf demselben Fachgebiet abhängig ist (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.