Gründe:
Mit Urteil vom 7.10.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von
Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt
und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG seinem Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" und eines
neurologischen Gutachtens nicht entsprochen habe. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung "der Rechtsanwälte Frhr. v. d. B." in H. beantragt.
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten aus der Kanzlei Rechtsanwälte Frhr. v.
d. B & Kollegen ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist
hier nicht der Fall. Denn die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen. Damit entfällt auch ein Anspruch des
Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 11.1.2016 nicht gerecht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, er habe die Einholung eines "Obergutachtens" und eines neurologischen
Gutachtens beantragt, einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
ZPO - unter Benennung eines konkreten Beweisthemas - bezeichnet hat. Denn jedenfalls behauptet er nicht, diesen bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten zu haben. Nach dem Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann das Übergehen eines Beweisantrags aber nur dann ein Verfahrensmangel sein, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf
hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 20, 31 sowie BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX,
RdNr 130). Dem Beweisantrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium
schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber nicht mehr erkennbar weiter verfolgt wird. Das Übergehen
eines Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG liegt daher zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - nur dann vor, wenn der Beweisantrag in
der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem
Zeitpunkt gestellt bzw wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde.
Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so gilt er bei einem
rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - Juris RdNr 5; vgl auch Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 331 mwN zu Fußnote 177 und 178).
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung hinreichende Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der
unterbliebenen Beweisaufnahme und dazu enthält, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen
Beweisaufnahme beruhen kann.
3. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.