Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz und mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Klägerin rügt insofern der Sache nach lediglich eine falsche Rechtsanwendung.
Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht
in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen
könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) lässt sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Sie rügt auch insofern der Sache nach lediglich, dass stets
zu ihren Lasten entschieden werde und ihren Rechtsauffassungen nicht gefolgt werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet
aber keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte der Rechtsauffassung des Beteiligten folgen.
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht ersichtlich, soweit die Klägerin die Behandlung von ihr geltend gemachter Schadensersatzansprüche
rügt. Zwar hat das LSG über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht ausdrücklich befunden, durch
die Bezugnahme nach §
153 Abs
2 SGG auf den im Urteil des LSG ausführlich wiedergegebenen Gerichtsbescheid des SG ergibt sich aber noch hinreichend, dass sich das LSG auch insofern die Entscheidung des SG zu eigen macht. Das SG hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §
242, §
138 Abs
1 und §
826 Abs
1 Satz 1
BGB verneint und über Schadensersatzansprüche aufgrund Amtshaftung nicht entschieden, da hierfür das örtlich zuständige Landgericht
zuständig und eine Teilverweisung an dieses Landgericht nicht möglich sei. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
BSG (vgl BSG vom 30.7.2014 - B 14 AS 8/14 B - juris RdNr 5 mwN). Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 20.5.2003 (B 1 KR 7/03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 1) folgt nichts anderes. Das BSG hat dort lediglich ausgeführt, dass das Berufungsgericht gemäß §
17a Abs
5 GVG auch über Amtshaftungsansprüche entscheiden müsse, wenn das Gericht erster Instanz die eigene Zuständigkeit nicht mangels
Rechtswegzuständigkeit verneint hat. Im vorliegenden Fall hat das SG indes seine Rechtswegzuständigkeit mit Blick auf Amtshaftungsansprüche verneint, sodass auch das LSG hierüber keine Sachentscheidung
treffen musste.
Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verhängung von "Missbrauchsgebühren"
nach §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG rügt, kann sie damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision
nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 §
160 Nr 54; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
192 RdNr 76; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160 RdNr 51, 199.1). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung
(BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11).