Geltendmachung eines Verfahrensmangels
Kausalität
Unbeachteter Beweisantrag
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs.
2 S. 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
3. Gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
3 Hs. 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.
April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 468,62 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt eine Verletzung
der Amtsermittlungspflicht (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Hier beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Behauptung, das LSG sei "dem schriftsätzlich beantragten und in der
mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag des Klägers nicht nachgekommen". Ein konkreter Beweisantrag lässt sich ihr
nicht entnehmen. Es wird im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargelegt, zu welchem Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme
voraussichtlich geführt hätte und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen
kann. Die angekündigte ausführliche Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt und wegen Fristablaufs auch innerhalb der
- gemäß §
160a Abs
2 S 2
SGG bereits verlängerten - Begründungsfrist (§
160a Abs
2 S 1
SGG) nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht dem Wert des zuletzt im Berufungsverfahren noch angegriffenen Bescheides.