Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht
in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also
die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger machen geltend, das LSG habe §
103 SGG verletzt, indem es einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Abgesehen davon, dass die Kläger zu
keinem Zeitpunkt einen Beweisantrag gestellt haben, weder förmlich noch sinngemäß, ist mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel
schon deshalb nicht ausreichend bezeichnet, weil sich nicht erschließt, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen
Rechtsauffassung - hierauf beruhen sollte. Das LSG hat, so die Beschwerdebegründung, die Berufung bereits als unzulässig angesehen
und verworfen. Kriterien, nach denen hier Einkommen im Einzelnen zu ermitteln gewesen wäre, waren für das LSG danach ohne
Bedeutung.
Mit der Beschwerde ist auch nicht dargelegt, dass das LSG verfahrensfehlerhaft nur eine Prozessentscheidung statt eines Sachurteils
getroffen haben könnte. Ein solcher Verfahrensfehler kann zwar in einer unzutreffenden Auslegung des Klagebegehrens zu sehen
sein, die, weil sie sich auf eine Prozesserklärung bezieht, der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 19.3.2020 - B 4 AS 54/20 B). Die Beschwerde schildert indessen keine Umstände, die eine fehlerhafte Auslegung substantiiert begründen würden. Es reicht
nicht aus geltend zu machen, das LSG könne sich nicht auf den Wortlaut der gestellten Anträge stützen, ohne diese im Einzelnen
wiederzugeben und konkret zu würdigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.