BSG, Beschluss vom 17.01.2016 - 4 AS 682/15
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 24.09.2015 L 7 AS 237/15 , SG Düsseldorf S 12 AS 4341/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
24. September 2015 - L 7 AS 237/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3.6.2006 bis zum 13.4.2010. Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2014). Die
hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2015). Der Kläger
hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 13.12.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 20.11.2015 zugestellte
Urteil gewandt und ua ausgeführt, er beantrage "Leistungen des Arbeitslosengeld II während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit
vom 03.06.2006 bis 13.04.2010". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem genannten Urteil des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.