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BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 R 21/18
Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in einem Rentenverfahren Auswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen
1. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache enthalten.
2. Für Rentenverfahren gilt, dass sich der Beweisantrag möglichst präzise mit den Auswirkungen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen muss.
3. Ein Antrag, "hilfsweise, ein orthopädisches Gutachten zu erheben zum Beweis der geltend gemachten Verschlechterung der Funktionalität", erfüllt diese Voraussetzung nicht; es muss vielmehr substantiiert angegeben werden, welche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen durch die Einholung eines weiteren Gutachtens noch geklärt werden sollen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.07.2018 L 5 R 4072/16 , SG Ulm 07.10.2016 S 14 R 2850/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: