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BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - 5 R 318/14
Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Höchstrichterliche Klärung Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung
1. Klärungsbedarf entfällt, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
3. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen.
4. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG sowie ggf. der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.07.2014 L 11 R 2652/13 , SG Konstanz S 8 R 1579/12
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: