Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretungszwang vor dem BSG
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.11.2021, das ihm am 26.11.2021
zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.12.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist
am 22.12.2021 beim BSG eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des BSG hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 23.12.2021 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
am 27.12.2021 (Montag) ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beim BSG eingegangen.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.