Gründe:
Mit Urteil vom 23.9.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem
1.2.2009 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
1. Soweit der Kläger geltend macht, "das Sozialgericht" habe "gegen seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen und die
gebotenen Beweise nicht erhoben", übersieht er bereits, dass Verfahrensfehler, die dem SG unterlaufen, die Zulassung der Revision nur rechtfertigen können, wenn sie im Berufungsverfahren fortwirken und deshalb auch
als Verfahrensmängel des LSG anzusehen sind (vgl dazu Senatsbeschlüsse vom 22.2.2012 - B 5 R 24/11 BH - BeckRS 2012, 67445 RdNr 13, vom 27.1.2011 - B 5 R 214/10 B - BeckRS 2011, 69300 RdNr 9 und vom 28.3.2011 - B 5 R 436/10 B - BeckRS 2011, 72966 RdNr 8 sowie BSG Beschlüsse vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15 und vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31; BVerwG Beschluss vom 16.11.1982 -9B 3232/82 - Buchholz 310 §
132 VwGO Nr 216; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 16a mwN). Für das Vorliegen einer derartigen Konstellation bietet die Beschwerdebegründung aber keinen Anhaltspunkt.
2. Wenn der Kläger darüber hinaus "das Versäumnis des Berufungsgerichts" darin sieht, weitere "Sachverhaltsaufklärung durch
das angebotene Gutachten" unterlassen zu haben und "dem Beweisantrag" nicht gefolgt zu sein, rügt er damit einen Verstoß gegen
die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG), ohne jedoch die besonderen Anforderungen dieser Rüge zu beachten. Denn nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung gibt jedoch weder Fundstelle noch Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags
- im hier maßgeblichen Sinn der
ZPO (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG, §
403 ZPO) - wieder und legt auch nicht dar, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Antrag bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 f mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.