Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente
aus eigener Versicherung
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.
Die im August 1947 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin war mit dem im September 1940 geborenen und am 7.11.1996 verstorbenen
A. R. (nachfolgend: Versicherter) verheiratet. Nach dem Tod des Versicherten übersiedelte die Klägerin am 22.8.2000 in die
Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt.
Mit Bescheid vom 22.5.2001 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin ab dem 1.11.2000 eine
bis zum 28.2.2002 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus eigener Versicherung nach dem FRG, die im Anschluss daran verlängert wurde. Die ermittelten Entgeltpunkte (EP) begrenzte die BfA dabei auf den Höchstwert von
25. Mit Bescheid vom 12.7.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente für die Zeit vom 22.8.2000 bis 31.10.2000.
Mit weiterem Bescheid vom 17.7.2001 lehnte sie die Auszahlung der Witwenrente für die Zeit ab 1.11.2000 ab. Da der Versichertenrente
wegen Erwerbsunfähigkeit bereits 25 EP für Zeiten nach dem FRG zu Grunde lägen, komme eine Auszahlung gemäß § 22b Abs 1 FRG nicht in Betracht.
Im Dezember 2001 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG. Die Beklagte lehnte eine Neufestsetzung der großen Witwenrente ab (Bescheid vom 24.7.2002 und Widerspruchsbescheid vom 30.9.2002).
Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Speyer abgewiesen (Urteil vom 10.5.2004).
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.8.2005 das Urteil des SG Speyer aufgehoben und
die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Bescheide vom 12.7.2001 und 17.7.2001 teilweise zurückzunehmen
sowie Witwenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP nach § 22b Abs 1 FRG zu zahlen. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Hinterbliebenenrente ohne Kürzung der EP gemäß § 22b Abs 1 FRG zu gewähren. Aus §
300 Abs
3 SGB VI ergebe sich, dass die Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz
- RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791 - nachfolgend: nF), die eine Begrenzung der EP auf 25 beim Zusammentreffen einer Rente
aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten festlege, keine Anwendung finde. Im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 44 SGB X sei vielmehr auf die zuvor geltende Fassung (des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 - BGBl I 1461
- nachfolgend: aF) abzustellen. Die durch § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 EP habe nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 4., 8. und 13. Senats des BSG nicht für den Fall des Zusammentreffens
einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gegolten. Dem schließe sich der erkennende Senat an.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte ua eine Verletzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF bestimme ausdrücklich, dass die Höchstgrenze von 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG auch im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung und einer Rente wegen Todes eines Berechtigten gelte.
Diese Regelung sei gemäß Art 15 Abs 3 RVNG mit Wirkung vom 7.5.1996 in Kraft getreten. Bei Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X im Falle einer nach Erlass eines Verwaltungsaktes erfolgenden und auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkenden Änderung der Rechtslage
sei für die Beantwortung der Frage, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei, auf die Rechtslage
im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung abzustellen. Die Klägerin erstrebe im vorliegenden Rechtsstreit eine Verurteilung der
Beklagten zum Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Ihre Klage stelle daher eine Verpflichtungsklage dar. Der
maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer derartigen Klage sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Das angefochtene Urteil sei am 29.8.2005 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Frage, ob bei Erlass der Bescheide vom
12.7.2001 und vom 17.7.2001 das Recht unrichtig angewandt worden sei, jedenfalls auf Grund der rückwirkenden Änderung des
§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 und Art 15 Abs 3 RVNG zweifelsfrei zu verneinen. Aus §
300 Abs 3
SGB VI ergebe sich keine andere Sichtweise. Die Anwendung dieser Regelung habe nämlich gerade zur Voraussetzung, "dass" eine bereits
vorher geleistete Rente neu festzustellen sei und dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln seien. Die Antwort auf die hier
maßgebliche Frage, "ob" eine Rente neu festzustellen sei und hierbei die persönlichen EP neu zu ermitteln seien, könne daher
nach allgemeinen methodischen Grundsätzen nicht aus der Regelung des §
300 Abs
3 SGB VI selbst hergeleitet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. Mai 2004 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bescheid vom 24.7.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2002 rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen
Rentenbescheid vom 17.7.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen und der Klägerin große Witwenrente zu zahlen.
Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall
ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme
des Rentenbescheids vom 17.7.2001 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte
bei Erlass (Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) dieses Bescheids das Recht richtig angewendet hat. Denn sie hat jedenfalls die große Witwenrente zu Recht nicht ausgezahlt
(dazu 1.), ohne damit Bundesrecht (dazu 2.) oder Verfassungsrecht (dazu 3.) verletzt zu haben.
1. Selbst wenn die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 17.7.2001 das Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen
Rücknahmeanspruch begründen. Denn es fehlt die weitere Voraussetzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, dass wegen der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Ob diese (weitere) Voraussetzung
erfüllt ist, richtet sich nach der materiellen Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der Überprüfungsentscheidung besteht (vgl Senatsurteile vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14 und vom 13.9.1994 - 5 RJ 30/93 - HVBG-INFO 1995, 424 sowie BSG vom Urteile 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr 13 S 21 f mwN zum Fall nachträglicher Änderung der Rechtsprechung). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher
grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits geändert, so ist das
neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten, wenn es das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungswillen
erfasst (stRspr; vgl BSG Urteil vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 - BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; Vorlagebeschluss vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 27 f; Urteile vom 2.7.1997 - 9 RVs 9/96 - Juris und vom 26.2.2003 - B 8 KN 11/02 R - SozR 4-2600 § 93 Nr 4 RdNr 7; Beschluss vom 18.8.2004 - B 8 KN 18/03 B - Juris).
Dieser Fall ist hier gegeben. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt werden. Sodann sind mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten" durch die Worte "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden (Art 45 Nr 2 des Gesetzes
zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242). Schließlich sind nach § 22b Abs 3 FRG, der nachträglich durch Art 12 Nr 2 RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 (Art 33 Abs 7 RRG 1999) angefügt wurde, EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Hieran gemessen hat
die Klägerin kein Recht auf eine der Höhe nach bestimmte Rente. EP aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente sind gemäß § 22b Abs 3 FRG vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor für persönliche EP bei dieser Rentenart (§
33 Abs
3 Nr
5 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§
67 Nr
3 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung iVm §
302b Abs
1 Satz 1 und
2 SGB VI) als die Rentenartfaktoren bei großen Witwenrenten nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen
Rentenversicherung gemäß §
67 Nr 6
SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß §
82 Nr 7
SGB VI in Höhe von 0,8 (ab 1.1.2002: 0,7333). Da bei der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten
nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstpunktzahl erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes höchstens zulässt. Folglich war für die große
Witwenrente kein "Monatsbetrag der Rente" (§
64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf
den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt.
2. Übergangsrechtlich schließen weder §
300 SGB VI, der gemäß § 14 FRG auch für Änderungen des FRG gilt (vgl BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 Nr 3, RdNr 13), noch Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und AuslandsrentenNeuregelungsgesetzes (FANG) vom 25.2.1960
(BGBl I 93) idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die Anwendbarkeit
des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF aus (vgl Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 39/04 R - Juris RdNr 13 f sowie BSG Urteile vom 21.6.2005 - B 8 KN 1/05 R - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; - B 8 KN 9/04 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 5; - B 8 KN 7/04 R - Juris RdNr
14 f). Nach dem Grundsatz des §
300 Abs
1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt
auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme von diesem
Grundsatz schreibt §
300 Abs
2 SGB VI vor, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt
ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten
nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
Die Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ist gemäß Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG am 7.5.1996 in Kraft getreten und nach der Grundregel des §
300 Abs
1 SGB VI auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Die gleichzeitig aufgehobene Altfassung
des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG gilt nicht nach §
300 Abs
2 SGB VI ausnahmsweise fort. Denn die Klägerin hatte am 7.5.1996 (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch (§
194 Abs
1 BGB) auf Witwenrente (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 §
301 Nr 1). Ihr Witwenrentenanspruch ist nämlich erst mit ihrem Zuzug im August 2000 entstanden. Dass das RVNG erst im Juli 2004
verkündet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Begriff "Aufhebung" in §
300 Abs
2 SGB VI bezeichnet nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes auf Grund seiner Verkündung (Art
82 Abs
1 Satz 1
GG), sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in Kraft
getretenen (Art
82 Abs
2 GG) Änderungsgesetzes ergibt (Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 16 und BSG Urteile vom 21.6.2005 - B 8 KN 1/05 R - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; - B 8 KN 9/04 R - SozR 4-1300 § 4 Nr 5; - B 8 KN 7/04 R - Juris RdNr 15 sowie vom 19.5.2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15 RdNr 19).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus §
300 Abs
3 SGB VI nichts anderes. Danach gilt Folgendes: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen
EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Diese allgemeine
Übergangsnorm wird durch den spezielleren Art 6 §4 Abs 4a FANG verdrängt (vgl dazu auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch
der Rentenversicherung, Band 3, Stand 9/10, § 300 RdNr 33e), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei
die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit §
317 Abs
2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser vorrangigen Spezialnorm sind offensichtlich nicht erfüllt.
Am 7.5.1996 hatte die Klägerin bereits dem Grunde nach kein Recht auf eine große Witwenrente. Erst recht wurde eine derartige
Rente daher vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts weder geleistet noch waren aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln.
3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft setzte, verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, wie das BVerfG mit Beschluss
vom 21.7.2010 (1 BvR 2530/05 ua - SozR 4-5050 § 22b Nr 9) entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.