Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005.
Der am 7. Oktober 1944 geborene Kläger bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) ab November 2002 bis zum 31. Dezember
2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zuletzt in Höhe von monatlich 723,23 EUR. Gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte
er am 22. Oktober 2002 die Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg/Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des §
428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) abgegeben.
Durch Bescheid vom 9. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Arbeitslosengeld
II (Alg II) einschließlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 452,20 EUR monatlich. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid
vom 24. Juni 2005 zurück. Die Klage, mit der der Kläger insbesondere Eigentums- und Vertrauensschutz geltend machte, ist ohne
Erfolg (Urteil des Sozialgericht [SG] vom 27. März 2006) geblieben.
In den Entscheidungsgründen hat das SG ua ausgeführt, unstreitig habe die Beklagte die Leistungen zutreffend berechnet. Ein weiter gehender Anspruch auf Leistungen
in Höhe der bisher gezahlten Alhi bestehe nicht. Die Abschaffung der Alhi verstoße nicht gegen Art
14 Grundgesetz (
GG), weil diese als steuerfinanzierte Leistung nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliege. Aus der Erklärung und dem
Verfahren nach §
428 SGB III ergebe sich weder eine Zusicherung noch sonst ein Vertrauensschutz in den unveränderten Fortbestand bisheriger Sozialleistungen
in unveränderter Höhe. Die Vorschrift enthebe ältere Arbeitnehmer lediglich vom Erfordernis subjektiver Verfügbarkeit und
konsequenter Beschäftigungssuche. Mit der Vorschrift des § 65 Abs 4 SGB II über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
unter erleichterten Voraussetzungen sei insoweit eine angemessene Übergangsregelung geschaffen. Dem von der BA verwendeten
Formblatt lasse sich darüber hinaus eine Erklärung iS einer Zusicherung nicht entnehmen, zumal die Alhi wegen ihres Charakters
als Sozialhilfeleistung schon immer unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit gestanden habe und tatsächlich auch
stetig verringert worden sei.
Mit der im Urteil des SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen und mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten eingelegten Revision rügt der
Kläger die Verletzung der Art
1,
2,
14,
20 GG. Die Abschaffung der Alhi verstoße gegen Art
14 GG. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Rentenrecht stelle sich die Alhi als Eigentumsposition
dar, die trotz Steuerfinanziertheit auf einer Eigenleistung beruhe, nämlich der dem Alg-Bezug vorangehenden Vorbeschäftigung.
Mit der Abschaffung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe der Gesetzgeber seine Befugnis
zur Inhalts- und Schrankenbestimmung in unverhältnismäßiger Weise überschritten, weil eine Abwägung der angestrebten Mitteleinsparung
mit weniger weit reichenden Maßnahmen nicht stattgefunden habe und insbesondere § 65 SGB II keine Übergangsregelung beinhalte,
sondern nur dem Umstellungsaufwand der Verwaltung Rechnung trage. Die Abschaffung der Alhi gehe des Weiteren mit einer Verletzung
des Vertrauensgrundsatzes einher, weil er - der Kläger - die Erklärung nach §
428 SGB III unterschrieben habe. Dies habe ihn zwar von der subjektiven Verfügbarkeit befreit, ihn im Gegenzug aber zur Inanspruchnahme
einer abschlagsfreien Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet. Als Gegenleistung für den der Arbeitsverwaltung
ersparten Verwaltungsaufwand habe er eine vollständige Abkoppelung vom Arbeitsmarkt in Kauf genommen. Diesem Geflecht gegenseitiger
Verpflichtungen sei eine der Beklagten zurechenbare Zusicherung der BA über den Fortbestand der Alhi bis zum Rentenbeginn
zu entnehmen, mindestens aber ein besonderer Vertrauenstatbestand in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung. Hinzu komme,
dass der Regelsatz nach § 20 Abs 1 SGB II in einem dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art
20 Abs
3 GG iVm Art
2 Abs
1 GG) widersprechenden Verfahren zu Stande gekommen sei und den Anforderungen an den in Art
1 Abs
1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf nicht stand halte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. März 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005
bis 30. April 2005 Leistungen in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe (723,23 EUR monatlich) zu
zahlen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art
100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
II. Die zulässige Sprungrevision (§
161 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet (§
170 Abs
2 Satz 2, Abs
4 SGG).
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Alg II in Höhe der bisher
gewährten Alhi zusteht und die Abschaffung der Alhi für den unter den erleichterten Voraussetzungen des §
428 SGB III leistungsbeziehenden Personenkreis nicht verfassungswidrig ist. Nicht auszuschließen ist aber, dass dem Kläger über die bewilligten
Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Insoweit fehlt es an ausreichenden
Feststellungen durch das SG.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten ist vom SG zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Auch wenn sie nach ihrem Gründungsvertrag keine umfassende juristische Rechtspersönlichkeit
besitzt, ist sie eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft
und zumindest über §
70 Nr 2
SGG beteiligtenfähig (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R). Die Übernahme der Prozessführung durch Beschäftigte der ua als Leistungsträger hinter der Beklagten stehenden Stadt D.
(Rechtsamt) scheitert nicht an den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Denn als besonders Beauftragte (§
71 Abs
3 SGG) mit einer den eigenen Beschäftigten vergleichbaren Sachnähe besorgen sie keine fremden Rechtsangelegenheiten iS des § 1 Abs 1 Satz 1, § 6 RBerG (näher BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; aA Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2005 - L 8 AS 37/05 ER).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen beschränkt sich auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30.
April 2005. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich nicht daraus, dass - unbeschadet einer fehlenden Verfahrensrüge und ihrer
Zulässigkeit in der Sprungrevision (§
161 Abs
4 SGG) Folgebescheide für anschließende Leistungszeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - nicht analog §
96 SGG Gegenstand laufender Klageverfahren werden (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R). Vielmehr hat die Beklagte die Bewilligung im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der Leistungen
jeweils für sechs Monate bewilligt werden "sollen", auf den oben genannten Zeitraum beschränkt und der Kläger dementsprechend
auch seinen Antrag begrenzt.
Die Leistungsansprüche für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2005 sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs-
und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ausschließlich
die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht hat. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt,
dh durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende
Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 2, dort hinsichtlich
der Verfügung betreffend den Zugangsfaktor bei einer Altersrente). Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind
deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (näher dazu Urteil des Senats vom 23. November
2006 - B 11b AS 9/06 R).
2. Auf Grund der insoweit vom SG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger für die Zeit von Januar bis April
2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn er Leistungen in Höhe der bisher bezogenen Alhi begehrt, so schließt
die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit
in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl §
123 SGG; BSG SozR 4-1500 §
95 Nr 1 mwN).
a) Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann ab 1. Januar 2005 Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht
mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des
SGB III enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) - im Folgenden:
Gesetz vom 24. Dezember 2003 - hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes).
Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
In § 190 Abs 3 Satz 1
SGB III, hier in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art 3 Nr 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, war geregelt, dass Alhi "längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden"
darf. Dementsprechend hat auch der Kläger von der BA Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004 bezogen.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im angefochtenen Urteil, das allerdings ausdrückliche Ausführungen hierzu nicht
enthält, kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Kläger diejenigen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz
1 SGB II erfüllt, die das Gesetz hinsichtlich des Lebensalters (Nr 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr 2) und des Aufenthalts (Nr
4) aufstellt. Hingegen fehlen tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang bei dem Kläger im streitigen
Zeitraum Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II besteht.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (ua Ehegatte, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, vgl § 7
Abs 3 Nr 3a, b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes, aaO) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen
erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, das Einkommen und Vermögen
des Partners zu berücksichtigen.
Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Anspruch des Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden
Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
aa) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist für allein stehende Hilfebedürftige - in den hier allein interessierenden
alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) - auf monatlich 345,00 EUR festgelegt (§ 20 Abs 2 SGB II idF bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl I 558), für volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 SGB II) auf 90
% und für sonstige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft auf 80 % dieser Regelleistung (§ 20 Abs 3 SGB II idF bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes vom 24. März 2006, aaO). Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger 345,00 EUR, falls er allein stehend
ist. Unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II liegt sie ggf aber nur bei 311,00 EUR (90 vH von
345,00 EUR = 310,50 EUR), wenn er entsprechend den Angaben im Ausgangsbescheid vom 9. November 2004 in einer Bedarfsgemeinschaft
lebt.
bb) Auf Grund der vom SG getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob sich für den Kläger uU ein höherer Betrag hinsichtlich der
Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). Zwar hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe Alg II und Kosten der Unterkunft des Klägers in Höhe von 452,20 EUR "zutreffend berechnet".
Das Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten, die mindestens nach Rohmiete-, Neben- und
Heizkosten aufzugliedern sind, zusammensetzen. Aus der vom SG in Bezug genommenen Leistungsakte der Beklagten ergibt sich insoweit nur, dass der Kläger eine Wohnung zusammen mit einer
ihm nicht verwandten Frau bewohnt. Der Ausgangsbescheid geht trotz der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft von einem Regelsatz
in Höhe von 345,00 EUR aus. Die danach verbleibenden 107,20 EUR entsprechen wiederum einem hälftigen Anteil an den Kosten
der Unterkunft, ohne jedoch die Wasserkosten (22,00 EUR monatlich, 11,00 EUR hälftig) mit einzubeziehen. Gesonderte Bescheide
hierzu sind nicht ersichtlich.
cc) Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das SG im Übrigen Gelegenheit erhalten, eindeutige Feststellungen zu Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) des Klägers im Hinblick auf etwaiges Nebeneinkommen (ggf als Aushilfsfahrer, wenngleich die aktenkundige Nebeneinkommensbescheinigung
nicht den Kläger betrifft) und eine Lebensversicherung zu treffen haben. Ausweislich der im Urteil der Vorinstanz in Bezug
genommenen Leistungsakte der Beklagten bestand eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 16.038,84 EUR zum
31. März 2004. Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag nach §
12 Abs
2 Nr
1 Halbsatz 1 SGB II idF des Vierten
SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl I 2902) in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen.
Ausgehend vom Lebensalter des Klägers zum Leistungsbeginn am 1. Januar 2005 ergibt sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von
12.000,00 EUR (200,00 EUR x 60). Inwieweit die Voraussetzungen des zusätzlichen Freibetrages zur Altersvorsorge nach § 12
Abs 2 Nr 3 SGB II gegeben sind, der ua einen Ausschluss der Verwertbarkeit der betroffenen Ansprüche voraussetzt (§ 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]), kann mangels ausreichender Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden (vgl dazu BSG SozR 4-4300
§ 193 Nr 3 und 5; SozR 4-4220 § 6 Nr 2). Einer Berücksichtigung dieses Vermögens steht grundsätzlich nicht entgegen, dass
es bei der bisherigen Alhi-Bewilligung offenbar unberücksichtigt geblieben ist.
dd) Schließlich wird vom SG auch zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind. Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte,
vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
3. Die vom Revisionskläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in
§ 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig
ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - verwiesen.
4. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger unter dem 22. Oktober 2002 eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz
für die Betroffenen der "58-er-Regelung", die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht.
a) Nach §
428 Abs
1 Satz 1
SGB III idF des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl I 910) iVm § 198 Satz 2 Nr 3
SGB III (aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003) haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bzw Alhi, die das 58.
Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg oder Alhi allein deshalb nicht erfüllen, weil
sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Im Kontext mit §
119 SGB III in der bis Ende 2004 geltenden Fassung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten älterer Arbeitsloser allein auf die
sonst zur Gewährung von Alg bzw Alhi zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft (Abs 2) und die Beschäftigungssuche (Abs 1
Nr 1) verzichtet. Auch der Entstehungsgeschichte sind weiter gehende Vergünstigungen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift entspricht
§ 105c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welcher durch das Siebte AFG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) mit Rücksicht darauf eingefügt wurde, dass für die genannten älteren
Arbeitnehmer im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden konnte, der ihrer bisherigen - in der Regel durch langjährige
Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd gleichwertig und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich
war (BT-Drucks 10/4211 S 22). Die nach dem AFG zuletzt bis zum 31. Dezember 2000 befristete Regelung wurde zunächst aus Anlass dieser Befristung in den Geltungsbereich
des
SGB III übernommen (BT-Drucks 13/4941 S 227), dann aber dort durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27.
Juni 2000 (aaO) und das Fünfte
SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) in Anbetracht der nach wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im
Geltungsbereich des
SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert, letztmalig bis zum 31. Dezember 2007 (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung
war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211
S 22), nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen.
Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung
der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 §
428 Nr 2; vgl auch Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz,
SGB III, §
428 RdNr 7). Deshalb ist dem Vorbringen des Revisionsführers, es sei in der Folge der Unterzeichnung der Erklärung nach §
428 SGB III von einer der Beklagten zuzurechnenden Zusicherung der BA (§
34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) auszugehen, nicht zu folgen. Denn im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich
der Regelung kann eine sich auf das Klagebegehren beziehende Zusicherung durch die BA nicht abgegeben worden sein (vgl auch
Urteil des Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - mwN). Gegenteiliges lässt sich nicht etwa aus der vorformulierten Erklärung nach §
428 SGB III entnehmen, da sie einen Leistungsanspruch voraussetzt und lediglich erläuternden Charakter hat (vgl auch Urteil des Senats
vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R).
Die in §
428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich
bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Gesichtspunkt
hat das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch eine spezielle Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung getragen. Danach
haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit
durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs
und das weitere Verfahren korrespondieren mit §
428 SGB III (Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis 31. Dezember 2007) nicht den unveränderten Fortbestand
der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die - wie der Kläger - nach Vollendung des 58. Lebensjahres im
Jahr 2002 die Erklärung nach §
428 SGB III unterschrieben haben und zum 1. Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung
ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf §
428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs
5).
b) Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des §
428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58-er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen
der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art
14 Abs
1 GG (dazu im Folgenden unter aa) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip
(Art
20 Abs
3 GG iVm Art
2 Abs
1 GG) begründen (dazu im Folgenden unter bb).
Es ist zwar - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht - zutreffend, dass durch die Einführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes
Erwerbseinkommen bezogen hatten. Denn die Alhi orientierte sich an diesem Einkommen (vgl §§ 195 Satz 1,
136 Abs
1,
132 Abs
1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Doch diese finanziellen Einbußen treffen frühere Bezieher von Alhi völlig
unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 1. Januar 2005, dh der
Änderung eines Gesetzes für die Zukunft.
aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die
nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG
in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE
73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; SozR 3-4300 § 427 Nr 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3; zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgrund der Alhi vgl
BSG SozR 4-2600 § 166 Nr 1). Den klaren konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Unter diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger
- auch nicht derjenige, der die Erklärung nach §
428 Abs
1 SGB III unterzeichnet hatte - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis
auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 24/02 R) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Dies gilt umso mehr,
als das BVerfG zwischenzeitlich (Beschluss vom 13. Juni 2006 - ua 1 BvL 9/00) entschieden hat, dass die durch das Fremdrentenrecht begründeten Anwartschaften nicht dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn
ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt
wurden (vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 476/02).
bb) Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 verstößt für den im vorliegenden Fall betroffenen
Personenkreis aber auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
sehen die die Alhi betreffenden Regelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 nicht vor. Das Gesetz greift nicht nachträglich
ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung.
Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige,
noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet
(vgl ua BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Ob das Gesetz vom 24. Dezember 2003 durch die Regelung, Alhi könne längstens bis zum 31.
Dezember 2004 bewilligt werden, in einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 29. Dezember 2003 bereits existenten Sachverhalt
eingegriffen hat, ist zweifelhaft. Denn bereits vor seinem Inkrafttreten war der Bewilligungszeitraum der Alhi auf längstens
ein Jahr begrenzt (§ 190 Abs 3 Satz 1
SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594; früher: § 139a AFG). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi sollte die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der
Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt werden. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf
einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
SGB III, §
160 RdNr 124). Es sollte der Vorstellung entgegengewirkt werden, es handele sich bei der Alhi um eine rentenähnliche Dauerleistung.
Im Ergebnis griffen deshalb die Neuregelungen nicht in einen laufenden Bewilligungsabschnitt ein. § 190 Abs 3 Satz 1
SGB III in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
stellte vielmehr lediglich sicher, dass "die Arbeitslosenhilfe ... längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden (durfte)".
Demgemäß hat auch der Kläger Alhi nur bis zum 31. Dezember 2004 bezogen.
Aber selbst wenn im Hinblick auf die über den 31. Dezember 2004 hinausreichenden Rechtswirkungen der vom Kläger abgegebenen
Erklärung nach §
428 SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind
grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse
des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE
97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi).
Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist
nicht überwiegend schutzwürdig.
Wie bereits dargestellt, konnte die in §
428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme
einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser Bedeutungsinhalt kommt
auch der vom Kläger unterzeichneten Erklärung nach §
428 SGB III zu, selbst wenn diese nicht wortwörtlich mit dem Gesetzestext übereinstimmt. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung
seitens der BA - wie bereits unter 4. a) ausgeführt - beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in
§
65 Abs
4 SGB II, mit der die Privilegierung des §
428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung
geschaffen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf §
428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs
5).
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des §
428 SGB III hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose - wie der Kläger -
ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick darauf getroffen
haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses - sich lediglich als
Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende - Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche
"Besitzstand" den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als bedürftigkeitsabhängige
Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von
vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs 1 Nr 4, 193, 194
SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht
allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl zum maßgebenden
Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr 103 ff).
Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der
Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff)
gegenüber der Bemessung des Alg deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an
das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus, dass nach § 200 Abs 2
SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt
derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen
in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche
Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung nach § 200 Abs 2
SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen (Krauß in
SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl 2004, § 200 RdNr 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 200 RdNr 26,
115). Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs 3 und 4
SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts
sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die so genannte Herabbemessung
erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten (Hengelhaupt aaO, § 200 RdNr 159).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er von der Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 am 1. Januar 2005 einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte, dem Bedürfnis der betroffenen
Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit
war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu treffen (vgl zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerfG, Beschluss vom
13. Juni 2006 - ua 1 BvL 9/00; hierzu Schlegel in jurisPR-SozR 19/2006 Anm 1).
Schließlich vermag der Einwand, dass unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Alhi und dem Rechtscharakter der Vereinbarung
nach §
428 Abs
1 SGB III die "Folgen" einer solchen Erklärung die Annahme eines besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen.
Es ist zwar richtig, dass - wie die Revision vorträgt - im Anschluss an eine Erklärung nach §
428 SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt
zum Arbeitsmarkt verloren haben (vgl O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer, NZS 2005, 568, 572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des §
428 SGB III im hier streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren
unverändert geringen Vermittlungschancen Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich um
die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser
Kontakt war jederzeit wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung
stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven
Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass in der vom Kläger unterzeichneten
Erklärung nach §
428 SGB III vom 22. Oktober 2002 eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von drei Monaten vorgesehen war. Denn diese Frist hinderte den Kläger
nicht, in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren (vgl auch Urteil des Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R).
Ein allein hieraus abgeleitetes Vertrauen der älteren Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi
zu beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten
(vgl BT-Drucks 15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises (vgl hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres
auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles
Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben hatten, durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie durch § 65 Abs 4 SGB II
(wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes
Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs
verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum zu
rechtfertigenden (Art
3 Abs
1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die - wie der Kläger - eine Erklärung nach §
428 SGB III abgegeben hatten. Wenn, worauf die Argumentation des Klägers beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich
Art und/oder Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen beansprucht wird, würden diejenigen über
58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung geblieben waren, gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft (vgl LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05, mwN).
5. Das SG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.