Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rückforderung von Arbeitslosengeld
Anrechnung von Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die sich gegen einen Erstattungsanspruch
der Beklagten nach §
157 Abs
3 Satz 2
SGB III wendet, formuliert als klärungsbedürftige Rechtsfrage zum einen sinngemäß, ob eine Genehmigung der BA nach §§
362 Abs
2,
185 Abs
2 BGB auch dann befreiendeWirkung hinsichtlich der Leistungen des Arbeitgebers hat, wenn im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, dass eine Zahlung als Nettobetrag unter Abzug etwaiger Ansprüche der
BA erfolgen solle, aber gleichwohl ein "über dem Spitzbetrag liegende(r) Betrag an den Arbeitnehmer ausgekehrt" wird. Zum
anderen wirft sie die Frage auf, ob dies bejahendenfalls wegen Missachtung der Handlungsfreiheit in Gestalt der Privatautonomie
nach Art
2 Abs
1 GG verfassungswidrig wäre.
Die Beschwerde zeigt indes hinsichtlich beider Fragen die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Schlüssig wären die Fragen
allenfalls dann, wenn der Auffassung der Beschwerde zu folgen wäre, dass es sich bei den ohne Berücksichtigung von Ansprüchen
der BA an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen wegen des anderslautenden gerichtlichen Vergleichs nicht im gesamten Umfang
um Arbeitsentgelt handeln würde. Denn wäre es, wie vom LSG angenommen, Arbeitsentgelt, ist die Anwendung von §
158 Abs
3 SGB III unzweifelhaft, was im Ergebnis auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Warum es aber andererseits kein Arbeitsentgelt
sein soll, obwohl sich der Arbeitgeber bei der Zahlung auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gestützt hat und Gegenstand
dieses Vergleichs wiederum die Abrechnung des - zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnisses ist, macht die Beschwerde
nicht deutlich. Warum allein der Umstand, dass möglicherweise mehr gezahlt als geschuldet wurde, den Charakter der Zahlung
als Arbeitsentgeltzahlung verändern sollte, erschließt sich nicht und hätte einer weiteren Erörterung bedurft, die nicht erfolgt
ist.
Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der zweiten Frage an einer substanziellen Argumentation unter Berücksichtigung höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu dem angesprochenen Grundrecht. Diese Auseinandersetzung - auch mit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung
- ist stets erforderlich, wenn die Klärungsbedürftigkeit mit einem möglichen Verfassungsverstoß begründet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.